Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten

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tiell betroffenen Personen angesprochen werden kann, muss die Information über geplante Gebühren im Informations-Zirkular der Luftfahrt (AIC) publiziert werden. Ab Datum der Publikation haben die betroffenen Kreise einen Monat Zeit, die Unterlagen einzusehen und Stellungnahmen abzugeben.

Artikel 35 regelt die Modalitäten für die Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebühren durch das UVEK. Das UVEK hört vor seinem Entscheid die Preisüberwachung an (gemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20)).

Der entsprechende Antrag auf Genehmigung ist spätestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten des Gebührentarifs beim BAZL zu Handen des UVEK einzureichen. Der Dokumentation an das BAZL beizulegen sind sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der Gebührenanpassung relevant sind. Dazu gehören in erster Linie eine detaillierte Zusammenstellung der im betreffenden Jahr erwarteten Kosten (Personalkosten, andere Betriebskosten, ausserordentliche Kosten, Regulatorenkosten, Kapitalkosten) wie auch Informationen über die prognostizierten An- und Abflugsicherungseinheiten auf einem bestimmten Flugplatz. Ebenfalls dem BAZL einzureichen sind die Stellungnahmen der konsultierten Kreise sowie eine Erklärung des Antragsstellers, ob und weshalb diesen Stellungnahmen entsprochen wird oder nicht.

Der Entscheid des Departements wird dem Antragsteller zugestellt sowie im schweizerischen Bundesblatt mit einem Hinweis publiziert, dass dagegen innerhalb einer vorgegebenen Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

7. Abschnitt: Finanzierung der Flugsicherung für militärische Flüge

Skyguide erbringt gegenwärtig auch im Bereich des militärischen Luftverkehrs Flugsicherungsdienstleistungen. Die kostendeckende Abgeltung der Dienstleistungen der Skyguide durch den Bund wird in Artikel 36 geregelt. Der Begriff „kostendeckend“ bezieht sich dabei nicht strikte auf jeweils ein Kalenderjahr, sondern soll lediglich verdeutlichen, dass allfällige Über- oder Unterdeckungen im Zeitverlauf auszugleichen sind. Der zuständige Dienstleistungserbringer stellt der Luftwaffe die für die Budgetierung der Zahlungen erforderlichen Informationen zu.

8. Abschnitt: Rechnungsstellung für die Flugsicherungsdienste

Sämtliche Erbringer von Flugsicherungsdiensten (bspw. auch Flugwetterdienste) stellen gemäss Artikel 37 ihre Leistungen den für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlichen Stellen (d. h. entweder den bezeichneten Erbringern der Flugverkehrsdienste oder den Flugplatzhaltern) in Rechnung und geben die für die Budgetierung dieser Kosten erforderlichen Informationen rechtzeitig bekannt.

Ist gemäss Artikel 26 Absatz 1 bspw. der Flugplatzhalter für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlich, würden heute basierend auf Artikel 37 Skyguide und Meteo-Schweiz ihre Dienstleistungen dem Flugplatzhalter in Rechnung stellen.

Liegt demgegenüber eine Gebührenzone gemäss Artikel 26 Absatz 2 vor, die mehrere Flugplätze umfasst und ist Skyguide der in dieser Zone zuständige Erbringer der Flugverkehrsdienste, würde MeteoSchweiz ihre Leistungen wie bis anhin der Skyguide verrechnen.

Erbringer von Flugsicherungsdiensten, die Ihre Leistungen der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle verrechnen, wirken gemäss Absatz 2 bei den im Rahmen des Verfahrens zur Gebührenfestlegung vorgeschriebenen Anhörungen aktiv mit und rechtfertigen selber die von ihnen geltend gemachten Kosten gegenüber den konsultierten Anspruchsgruppen.