Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten

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2. Abschnitt: Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste

Artikel 17 legt fest, dass das Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz eine einzige Gebührenzone im Bereich der Streckeflugsicherungsdienste bildet. Dies entspricht der bisherigen Regelung.

Für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste innerhalb dieser Gebührenzone ist nach Artikel 18 Skyguide verantwortlich.

Mit dieser Verantwortung verbunden ist gemäss Artikel 19 das Recht, Flugsicherungsgebühren festzulegen und zu erheben. Die Grundsätze für die Bemessung und Festlegung der Flugsicherungsgebühren sind in den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten internationalen Rechtserlassen genügend bestimmt, weshalb der vorliegende Artikel diesbezüglich keine weiteren Anforderungen enthält.

Die erwähnten internationalen Anforderungen beinhalten verschiedene Transparenzanforderungen. Unter anderem müssen der Eurocontrol sowie der Europäischen Kommission verschiedene Berichtstabellen zugestellt werden. Gemäss Absatz 3 hat Skyguide die entsprechenden Berichtstabellen anzufertigen. Sind nebst der Skyguide noch andere Unternehmen mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Streckenfluggebührenzone betraut (bspw. MeteoSchweiz), müssen diese Unternehmen der Skyguide die für die Bearbeitung der Berichtstabellen erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie halten sich dabei an die von der Skyguide gesetzten Fristen.

3. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie I (Landesflughäfen)

Gemäss Artikel 20 wird in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste eine für die Landesflughäfen Genf und Zürich gesonderte Flugplatzkategorie gebildet. Damit wird das gemäss dem bisherigen Artikel 48 Absatz 3 LFG geltende Briefmarkenprinzip, nach dem in der ganzen Schweiz eine einheitliche An- und Abflugsicherungsgebühr erhoben wird, abgelöst. Die Grundlage dafür wird im neuen Artikel 49 des LFG-Entwurfes gelegt. Mit der vorliegenden Verordnungsrevision ist es künftig möglich, dass auf den Landesflughäfen gemäss Kategorie I andere An- und Abflugsicherungsgebühren erhoben werden als auf den übrigen schweizerischen Flugplätzen mit Flugverkehrsdiensten.

Innerhalb der Flugplatzkategorie I wird derselbe Tarif für An- und Abflugsicherungsdienste festgelegt und erhoben. Die Flughäfen Genf und Zürich bilden demzufolge gemäss Artikel 21 eine Gebührenzone (siehe Artikel 12 für die allgemeinen Anforderungen an Gebührenzonen).

Artikel 22 legt fest, dass auf den Flugplätzen der Kategorie I der Erbringer des Flugverkehrsdienstes für die Finanzierung verantwortlich ist. Dies ist auf den Flughäfen Genf und Zürich gegenwärtig die Unternehmung Skyguide.

Aufgrund der gemäss Artikel 22 zugewiesenen Finanzierungsverantwortung soll der Erbringer des Flugverkehrsdienstes die Möglichkeit haben, zur Refinanzierung seiner Kosten eine An- und Abflugsicherungsgebühr zu erheben. Die entsprechenden Grundlagen sind in Artikel 23 enthalten. Die Bemessung und Festlegung der entsprechenden Gebührentarife richtet sich nach den in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Rechtserlassen. Da die Flugplätze der Kategorie I zukünftig in Bezug auf die An- und Abflugsicherungsgebühren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1794/2006 fallen, müssen, analog zu den Streckenflugsicherungsgebühren, auch die Bestimmungen über die Berichtstabellen für die Gebührenberechnung eingehalten werden (Absätze 2 und 3; siehe dazu die Ausführungen zu Artikel 19 oben).