Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten
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Kreise angehört werden. Die Anhörung hat der Antragsteller durchzuführen. Deren Ergebnisse sind dem UVEK, zusammen mit dem Antrag auf Bildung (oder Aufhebung) der Gebührenzone, weiterzuleiten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen dürfte ein Antrag auf Bildung (oder Aufhebung) einer Gebührenzone in aller Regel zusammen mit einem Antrag auf Änderung der An- und Abflugsicherungsgebühren auf den betroffenen Flugplätzen beim - UVEK eingehen.
Für die Gebührenzonen innerhalb der Kategorien II und III gelten im Übrigen die allgemeinen Anforderungen an Gebührenzonen gemäss Artikel 12.
Im Bereich der An- und Abflugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorien II und III soll gemäss Artikel 26 zukünftig die Verantwortung für die Sicherstellung der Finanzierung dieser Dienste in erster Linie beim Flugplatzhalter liegen. Die Übertragung der Finanzierungsverantwortung steht in einem direkten Zusammenhang mit der Übertragung der Gebührenfestlegungskompetenz gemäss Artikel 27 (Absatz 4). So ist es gerade auf den Flugplätzen der Kategorien II und III wichtig, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gebührenarten (Flughafengebühren sowie Flugsicherungsgebühren) aufrechterhalten werden kann. Dadurch soll insbesondere vermieden werden, dass Gebührenanpassungen beispielsweise im Flugsicherungsbereich grössere, negative Auswirkungen auf das gesamte Verkehrsaufkommen auf einem Flugplatz haben. Der Flugplatzhalter ist besser in der Lage, dieses Gleichgewicht zu bestimmen als der Erbringer der Flugverkehrsdienste. Letzterer will über die Gebühren in erster Linie die gesamten Kosten seiner Dienstleistungen refinanzieren. Dementsprechend besteht auch die Möglichkeit, dass ein Flugplatzhalter aus betriebswirtschaftlichen und geschäftspolitischen Gründen eine gewisse Gebührenhöhe bewusst nicht überschreiten will, während der bezeichnete Erbringer des Flugverkehrsdienstes die Gebühren höher festlegen würde, um eine Refinanzierung seiner Kosten sicherstellen zu können.
Innerhalb einer Gebührenzone, die mehrere Flugplätze umfasst, ist es allerdings nicht praktikabel und sinnvoll, wenn die einzelnen betroffenen Flugplatzhalter je für sich für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste (und folglich für die Festlegung der An- und Abflugsicherungsgebühren) innerhalb dieser Gebührenzone zuständig bleiben. Das BAZL schlägt gemäss Artikel 26 Absatz 2 demzufolge vor, dass die Finanzierungsverantwortung in solchen Fällen dem innerhalb einer solchen Gebührenzone zuständigen Erbringer der Flugverkehrsdienste übertragen wird. Andernfalls wäre die formelle Verantwortung für die Finanzierung sowie, damit verbunden, für die Festlegung des innerhalb der betreffenden Gebührenzone anwendbaren einheitlichen Gebührentarifs aufgrund des Einbezugs mehrerer Flugplatzhalter unklar.
Artikel 27 legt die Grundsätze für die Festlegung und Erhebung der An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flugplätzen der Kategorien II und III fest. Gemäss Absatz 2 sind dabei einzelne Bestimmungen in Dokument 9082 (achte Auflage, 2009) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)7 zu berücksichtigen. Bei den zu berücksichtigenden Bestimmungen handelt es sich insbesondere um:
• Anforderungen an die Berechnung der Kosten für die Gebührenbemessung;
• Anforderungen an die verursachergerechte Verteilung der Kosten auf einzelne Benutzergruppen;
• Möglichkeit der Festlegung von Gebühren unterhalb der Vollkostendeckung;
• Verbot der Nicht-Diskriminierung zwischen einzelnen Benutzern;
• Anforderungen an eine allfällige Vor-Finanzierung von Flugsicherungsinfrastruktur durch Gebühren.
Mit der Regelung in Absatz 3 wird ermöglicht, dass zur Förderung von Schulungsflügen auch zukünftig reduzierte Gebührentarife vorgesehen werden können.
7 ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air Navigation Services