Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten
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Gemäss Artikel 30 sind die Flugplatzhalter verpflichtet, alle erforderlichen Anstrengungen im Hinblick auf eine mögliche Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste durch Private und lokale öffentliche Körperschaften zu unternehmen. Eine solche Mitfinanzierung kann auf Flugplätzen der Kategorie II dann erforderlich sein, wenn trotz der Bundesbeteiligung gemäss Artikel 28 respektive 29 Unterdeckungen im Flugsicherungsbereich bestehen bleiben und ohne entsprechende Zusatzfinanzierung die Gebühren stark erhöht werden müssten. Grosse Bedeutung hat diese Finanzierungsquelle jedoch insbesondere für Flugplätze der Kategorie III, wo grundsätzlich keine Erträge aus der Kerosinbesteuerung für die Finanzierung der Flugsicherungskosten zur Verfügung stehen werden. Eine teilweise Beteiligung Privater und öffentlicher Körperschaften findet bereits heute statt (zum Beispiel auf dem Flugplatz Buochs).
Die Verpflichtung der Flugplätze zur Durchführung von Verhandlungen gilt auch innerhalb einer Gebührenzone mit mehreren Flugplätzen. Da innerhalb solcher Gebührenzonen nicht jeder Flugplatz isoliert betrachtet werden kann und im Weiteren Quersubventionierungen zwischen den einzelnen Flugplätzen in Bezug auf die Gebührenerträge wahrscheinlich sind, ist es unentbehrlich, dass zwischen den betroffenen Flugplatzhaltern eine enge Kooperation bei den Verhandlungen sichergestellt ist. Diese Kooperation soll es auch ermöglichen, die Verhandlungsposition der Flugplatzhalter gegenüber den Privaten und lokalen öffentlichen Körperschaften zu stärken.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind dem BAZL mitzuteilen.
5. Abschnitt: Befreiung von den Flugsicherungsgebühren
Artikel 31 regelt die Thematik der Befreiung einzelner Flüge von den Streckenflugsicherungsgebühren. Die Verordnung (EG) 1794/2006 führt in Artikel 9 Absatz 1 Flugoperationen auf, die zwingend von den Flugsicherungsgebühren befreit sein müssen. Diese Bestimmungen gelten auch in der Schweiz. Buchstabe a spezifiziert mit Verweis auf die Verordnung über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL; SR 748.126.1), dass in Bezug auf Such- und Rettungsflüge nur solche Flüge von der Gebührenpflicht befreit sind, die für die Suche und Rettung von in Gefahr geratenen Luftfahrzeugen sowie ihrer Passagiere und Besatzungen durchgeführt werden.
Zusätzlich zu den gemäss Artikel 9 Absatz 1 der EG-Verordnung zwingend von den Flugsicherungsgebühren zu befreienden Operationen listet der Entwurf der VFSD in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b weitere, von den Gebühren zu befreiende Flugoperationen auf, bspw. auch Flüge nach Sichtflugregeln (VFR). Gemäss Artikel 31 Absatz 2 des VFSD-Entwurfes ergibt sich in Bezug auf militärische Flüge eine Erweiterung des heutigen Geltungsbereiches der Gebührenbefreiung. Bislang waren in der Schweiz nur Flüge mit militärischem Flugmaterial aus bestimmten Eurocontrol-Staaten auf Reziprozitätsbasis befreit. Aus neutralitätspolitischer Sicht lässt sich eine begünstigende Behandlung von Militärflügen aus den Eurocontrol-Staaten gegenüber militärischen Flügen aus anderen Staaten (bspw. USA) indes nicht rechtfertigen. Bietet folglich ein ausländischer Staat der Schweiz die Befreiung von militärischen Flügen von Streckenflugsicherungsgebühren auf Reziprozitätsbasis an, soll die Schweiz künftig Gesuchen dieses Staates auf Gebührenbefreiung ebenfalls entsprechen können. Das BAZL trifft die Entscheide über die Gebührenbefreiung von militärischen Flügen im Einvernehmen mit dem EDA und der Luftwaffe.
Im Bereich der An- und Abflugsicherung lässt es die oben erwähnte EG-Verordnung den Staaten grundsätzlich frei, aus einem Katalog von bestimmten Flugbewegungen auszuwählen und zu entscheiden, welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit werden sollen. Die bisherige Version der VFSD beinhaltet eine relativ umfassende Liste von gebührenbefreiten Flügen. Diese ist allerdings mit dem in der EG-Verordnung aufgeführten Katalog nicht vollständig kompatibel. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, lit. a (schweizerische Staatsluftfahrzeuge) und lit. b (Luftfahrzeuge im Dienste des BfU) des bisherigen Artikels 15 der VFSD zu streichen und einzig noch lit. c (Monarchen, Staats- und Regierungschefs so-