Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten
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9. Abschnitt: Schweizerische Flugsicherungsrechnung
Das BAZL ist gemäss Artikel 38 dafür zuständig, alljährlich eine Übersicht mit sämtlichen, innerhalb des Luftraumes unter schweizerischer Verantwortung generierten Flugsicherungskosten und -erträgen zu erstellen. Diese Übersicht wird via Internet-Seite des BAZL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
4.Kapitel: Schlussbestimmungen
Gemäss Artikel 39 können die Anhänge 3 und 4 zur Verordnung vom Departement (UVEK) angepasst werden. Ändert das UVEK die Anhänge in Bezug auf die Flugplatzkategorien, so wendet es bestimmte Kriterien an. Hauptkriterium für die Aufnahme eines Flugplatzes in die Kategorie II ist die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdiensten für den Instrumentenflugverkehr sowie das Erfordernis, dass die Erbringung dieser Dienste auf dem betreffenden Flugplatz einem nationalen Interesse entspricht. Folgende Indikatoren werden für die Beurteilung, ob ein solches Interesse gegeben ist, herbeigezogen:
a. Ist der Flugplatz als Regionalflugplatz im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) aufgeführt?
b. Wird auf dem Flugplatz öffentlicher Verkehr (Linien- und Charterverkehr) abgewickelt?
c. Befindet sich der Flugplatz in einem dicht beflogenen Gebiet mit komplexen Luftraumstrukturen?
d. Wie viele IFR-Flugbewegungen werden jährlich auf dem betreffenden Flugplatz abgewickelt?
e. Welches ist das alljährliche Gesamtvolumen an Flugverkehr auf dem betreffenden Flugplatz?
Der mit der Aufhebung des Briefmarkenprinzips einhergehende Regimewechsel in Bezug auf die Finanzierung von An- und Abflugsicherungsdiensten kann insbesondere auf denjenigen, kleineren Flugplätzen zu finanziellen Problemen führen, die nicht in den Genuss von allfälligen Erträgen aus der Kerosinbesteuerung gemäss Artikel 28 kommen (d. h. Flugplätze der Kategorie III). Falls der entsprechende Flugplatzhalter nachweisen kann, dass er um die Mittelbeschaffung bei privaten und lokalen öffentlichen Körperschaften bemüht war, diese Bemühungen jedoch zu keinen oder nicht ausreichenden Resultaten geführt haben, kann das Bundesamt gemäss Artikel 40 Absatz 1 maximal für die drei auf das Inkrafttreten der Verordnung folgenden Kalenderjahre ausnahmsweise eine Ausschüttung von Erträgen aus der Kerosinbesteuerung auch für die Finanzierung der An- und Abflugsicherung auf Flugplätzen der Kategorie III genehmigen. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit entsprechender Erträge aus der Kerosinbesteuerung nach erfolgter Ausschüttung der Finanzhilfen für die Flugplätze der Kategorie II. Zudem ist dafür beim BAZL ein begründetes Gesuch einzureichen.
Die Aufhebung des in Artikel 48 Absatz 3 des bisherigen LFG festgeschriebenen Briefmarkenprinzips führt in verschiedener Hinsicht zu einem grossen Anpassungsbedarf im Bereich der An- und Abflugsicherungsgebühren. Um den Regimewechsel in geordneten Bahnen verlaufen zu lassen, soll gemäss Artikel 40 Absatz 3 während einer rund dreijährigen Übergangszeit innerhalb der gesamten Flugplatz-Kategorie II eine Gebührenzone nach Artikel 25 Absatz 2 gebildet werden. Damit bleibt die Verantwortung für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste sowie die Zuständigkeit für die Festlegung der Flugsicherungsgebühren vorderhand bei der Skyguide. Die Flugplatzhalter haben folglich ausreichend Zeit, um sich optimal auf diesen Regimewechsel, einschliesslich der Übernahme der Finanzierungsverantwortung sowie der Gebührenfestlegungskompetenz, vorzubereiten. Spätestens am 31. Dezember 2013 wird diese Gebührenzone aufgehoben. Soll die Gebührenzone nach diesem Datum aufrechterhalten werden, muss beim UVEK frühzeitig ein entsprechender Antrag gemäss Artikel 25 eingereicht werden.