Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten
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Die Zuständigkeit zur Festlegung wie auch zur Erhebung der Gebühren liegt beim Erbringer des Flugverkehrsdienstes. Die Festlegung einer klaren Zuständigkeit beim Erbringer des Flugverkehrsdienstes (d. h. Air Traffic Services – ATS) ist erforderlich, um zu vermeiden,
dass auf einem Flugplatz Erbringer von anderen Flugsicherungsdiensten (bspw. Flugwetterdienste) ihre eigenen, separaten Gebühren erheben können. Dies würde zu einem intransparenten Gebührensystem führen. Diese Dienstleistungserbringer können die Kosten für Ihre Leistungen gemäss den Bestimmungen in Artikel 37 abgelten lassen.
4. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorien II und III
Die übrigen Flugplätze mit Flugverkehrsdiensten werden gemäss Artikel 24 in zwei weitere Hauptkategorien eingeteilt (Kategorien II und III). Der hauptsächliche Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien besteht in der Möglichkeit, für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf Erträge aus der Kerosinbesteuerung gemäss Artikel 86 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zurückgreifen zu können.6 Während die Flugplätze der Kategorie II in den Genuss solcher Gelder kommen können, ist dies für Flugplätze der Kategorie III, vorbehältlich der Vorschriften in den Übergangsbestimmungen gemäss Artikel 40 Absätze 1 und 2, nicht der Fall. Begründet wird dies damit, dass die Erbringung von Flugsicherungsdiensten auf den Flugplätzen der Kategorie III einem vorwiegend privaten und lokal stark eingrenzbaren Bedürfnis entspricht.
Gemäss Anhang 3 des Verordnungsentwurfes fallen nach Ansicht des BAZL die nachfolgenden Flugplätze unter die Kategorie II:
a) Regionalflugplatz Bern-Belp
b) Regionalflugplatz La Chaux-de-Fonds - Les Eplatures
c) Regionalflugplatz Grenchen
d) Regionalflugplatz Lugano-Agno
e) Regionalflugplatz Sion
f) Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein
Gemäss Anhang 4 des Verordnungsentwurfes würde nach Ansicht des BAZL zur Zeit der nachfolgende Flugplatz unter die Kategorie III fallen:
a) Flugplatz Buochs
Gemäss Artikel 25 Absatz 1 stellt grundsätzlich jeder Flugplatz der Kategorien II und III eine eigenständige Gebührenzone dar. Aus operationellen sowie finanztechnischen Gründen ist es u. U. angezeigt, dass sich mehrere Flugplätze zu einer übergreifenden Gebührenzone zusammenschliessen. Die entsprechende Grundlage findet sich im revidierten LFG in Artikel 49 Absatz 5. Über die Bildung (und nachfolgende Änderung) einer Gebührenzone, die mehrere Flugplätze umfasst, entscheidet das UVEK auf Antrag der Flugplatzhalter oder eines Erbringers der Flugverkehrsdienste. Aus Sicht eines Erbringers der Flugverkehrsdienste kann die Bildung von übergreifenden Gebührenzonen bspw. aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll sein. Aus Sicht eines Flugplatzhalters stellt die Bildung einer übergreifenden Gebührenzone eine Möglichkeit dar, das Netzwerk und die Zusammenarbeit in finanzieller Hinsicht mit anderen Regionalflugplätzen zu fördern und effizienter auszugestalten.
Da die Bildung (oder Aufhebung) einer übergreifenden Gebührenzone mitunter Auswirkungen auf die Gebührenhöhe auf einzelnen Flugplätzen haben kann, ist es erforderlich, dass vor dem Entscheid über die Bildung (oder Aufhebung) einer solchen Zone die betroffenen
6 Vorbehalten bleibt ein positiver Ausgang der Volksabstimmung zu Artikel 86 BV. Die Bestimmungen in Artikel 86 BV werden im Rahmen einer Änderung des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) umgesetzt.