Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten

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4. Inkrafttreten

Die Verordnungsanpassung tritt gleichzeitig mit den Artikeln 49 und 101b des Revisionsentwurfes zum LFG sowie mit den aufgrund der Anpassung von Artikel 86 BV erforderlichen Änderungen im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) in Kraft, voraussichtlich also in der zweiten Hälfte 2010. Das Inkrafttreten der revidierten VFSD muss im Weiteren mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1794/2006 synchronisiert werden.

5. Wirtschaftliche Auswirkungen

Streckenfluggebühren

Im Streckenflugsicherungsbereich erscheint aufgrund der vorliegenden Anpassung der VFSD mittel- bis langfristig eine Gebührensenkung im Bereich des Möglichen. Kurzfristig dürfte jedoch keine Senkung stattfinden, da vorderhand die Verlustvorträge der Skyguide der vergangenen Jahre gedeckt werden müssen.

An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Landesflughäfen

Diese Gebühren werden kurzfristig ebenfalls kaum eine Änderung erfahren, da die Skyguide über die gesamte Gebührenzone Genf/Zürich zuletzt praktisch an der Verlust-/Gewinngrenze operiert hat. Bei einem stärkeren Verkehrswachstum auf den Landesflughäfen Genf und Zürich dürfte sich das Erfordernis nach Gebührenreduktionen jedoch verstärken, müssen doch die strukturellen Unterdeckungen auf den kleineren Flugplätzen in Bezug auf die Flugsicherungsdienste aufgrund der vorliegenden Verordnungsrevision nicht mehr über Erträge aus den An- und Abflugsicherungsgebühren dieser beiden Flughäfen finanziert werden.

An- und Abflugsicherungsgebühren auf Flugplätzen der Kategorie II

Die Auswirkungen hängen massgeblich von der Entwicklung der Unterdeckungen auf diesen Flugplätzen ab. Ebenfalls von Bedeutung ist für einzelne Flugplätze, inwiefern die Gebührenzone innerhalb der Kategorie II auch nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Artikel 40 Absatz 3 beibehalten wird oder nicht. Nicht zuletzt beeinflusst auch die Verfügbarkeit von Mitteln aus der Kerosinbesteuerung das Ausmass der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnungsrevision.

Im Jahr 2008 betrugen die Unterdeckungen bei der An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II insgesamt rund 22.5 Mio. CHF. Für dasselbe Jahr wären insgesamt rund 40 Mio. Erträge aus der Kerosinbesteuerung vorhanden gewesen. Wären von diesen Erträgen rund 20 Mio. CHF (d. h. 50%) der Finanzierung der Unterdeckungen der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II zu Gute gekommen, hätten in der Gebührenzone nach Artikel 40 Absatz 3 jährlich noch rund 2.5 Mio. CHF über eine Gebührenerhöhung finanziert werden müssen. Bei einem gesamten Aufkommen von rund 113'000 gebührenpflichtigen Flugbewegungen innerhalb dieser Zone für das Jahr 2008 hätte der Preisanstieg bei der An- und Abflugsicherungsgebühr durchschnittlich rund 22 CHF pro gebührenpflichtige Flugbewegung (ohne Berücksichtigung des MTOW) betragen. Würde der ausgewiesene Defizitbetrag von 2.5 Mio. CHF durch lokale öffentliche und private Körperschaften gemäss Artikel 30 bereitgestellt, könnten die An- und Abflugsicherungsgebühren auf dem heutigen Niveau belassen werden.

Ohne Gebührenzone innerhalb dieser Flugplatzkategorie wird der Anpassungsbedarf bei den An- und Abflugsicherungsgebühren für jeden Flugplatz gesondert berechnet werden müssen

– dies insbesondere in Abhängigkeit des gesamthaft und pro Flugplatz zur Verfügung stehenden Beitrages des Bundes aus der Flugtreibstoffbesteuerung. Da im Jahr 2008 die