Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten

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Die Zuständigkeit für die Festlegung und Erhebung der Gebühren liegt grundsätzlich beim Flugplatzhalter, da diesem gemäss Artikel 26 auch die Verantwortung für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf seinem Flugplatz zugewiesen wird. Wie bereits oben erwähnt, wechselt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste innerhalb einer Gebührenzone mit mehreren Flugplätzen von den betroffenen Flugplatzhaltern auf den innerhalb der Zone zuständigen Erbringer der Flugverkehrsdienste. Konsequenterweise muss mit diesem Wechsel auch die Gebührenfestlegungskompetenz auf den Erbringer dieser Dienste übergehen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 26).

Artikel 28 regelt die Modalitäten einer möglichen Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungskosten auf den Flugplätzen der Kategorie II durch den Bund.

Ausgangspunkt der Berechnung der alljährlich durch den Bund geleisteten Finanzhilfe stellt erstens die prognostizierten jährlichen finanziellen Unterdeckungen in den einzelnen Gebührenzonen in Bezug auf die An- und Abflugsicherungsdienste dar. Zweitens bilden die beim Bund budgetierten und dem Bereich der Flugsicherung zugewiesenen Erträge aus der Kerosinbesteuerung eine natürliche Obergrenze für diese jährlichen Finanzhilfen. Drittens werden bei der Berechnung der Finanzhilfe auch diejenigen Beträge berücksichtigt, welche Private und lokale öffentliche Körperschaften (bspw. Kantone oder Gemeinden) gemäss Artikel 30 gewillt sind, für die An- und Abflugsicherungsdienste innerhalb einer bestimmten Gebührenzone zu bezahlen.

Insbesondere für den Fall, dass die in einem bestimmten Jahr zur Verfügung stehenden Mineralölsteuer-Erträge für die Finanzierung der kumulierten Unterdeckungen dieses Jahres in den Gebührenzonen der Kategorie II nicht ausreichen, müssen die Erträge aus der Kerosinbesteuerung nach sachlichen und objektiven Kriterien auf die einzelnen Zonen aufgeteilt werden können. Diese Aufteilung durch das BAZL erfolgt gemäss der in Anhang 5 zur Verordnung aufgeführten Formel.

Ist das BAZL der Ansicht, dass die Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb einer Gebührenzone insbesondere aus Sicherheitsüberlegungen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung ist, dieser Sachverhalt in der Formel gemäss Anhang 5 jedoch nur ungenügend berücksichtigt wird, kann es diesem Umstand bei der Verteilung der Finanzhilfen nach diesem Artikel Rechnung tragen. Konkret weist es der entsprechenden Gebührenzone vor Aufteilung der Erträge aus der Kerosinbesteuerung gemäss der Formel in Anhang 5 einen fixen Subventionsbetrag zu. Dieser Betrag kann maximal in einer Höhe von 30% des jährlichen Fehlbetrages der betreffenden Gebührenzone festgelegt werden. Die nach Abzug dieses fixen Subventionsbetrages noch verfügbaren Mittel aus der Kerosinbesteuerung bilden anschliessend die Grundlage für die Berechnungen gemäss der Formel in Anhang 5.

Zeigt die effektive Flugsicherungsrechnung einer Gebührenzone am Ende eines Jahres,

dass aufgrund der Finanzhilfen durch den Bund eine Überdeckung entstanden ist, werden die zuviel bezahlten Finanzhilfen bei der Festlegung des Betrages im Folgejahr mit berücksichtigt.

Empfänger der Zahlungen des Bundes ist gemäss Artikel 29 grundsätzlich der Flugplatzhalter. Im Falle einer Gebührenzone, die mehrere Flugplätze umfasst wird der Beitrag dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes geleistet. Eine Auszahlung pro Regionalflugplatz ist in diesem Fall nicht praktikabel und vor dem Hintergrund der Finanzierungs- und Gebührenfestlegungskompetenz des Erbringers des Flugverkehrsdienstes auch nicht sachgerecht.

Die für die Aufteilung der Finanzhilfen gemäss Artikel 29 erforderlichen Informationen müssen dem BAZL zur Verfügung gestellt werden. Dem BAZL ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden müssen Investitionsvorhaben, welche die finanzielle Lage innerhalb einer Gebührenzone stark beeinträchtigen und folglich einen Einfluss auf die Höhe der potentiell erforderlichen Finanzhilfen des Bundes haben.