Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten

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wie Minister in offizieller Mission) und lit. d (Such- und Rettungsflüge) des bisherigen VFSD-Artikels in den neuen Verordnungsentwurf aufzunehmen (siehe Artikel 32). Dementsprechend werden zukünftig insbesondere für gewisse Flüge des Bundes Flugsicherungsgebühren bezahlt werden müssen. In Bezug auf Such- und Rettungsflüge gilt die gleiche Präzisierung wie unter Artikel 31 Absatz 1 Ziffer a.

Artikel 33 regelt die Übernahme der Kosten für gebührenbefreite Flüge. Gemäss den einschlägigen europäischen Vorschriften8 muss der Bund einerseits für die Kosten aufkommen, die aufgrund der Gebührenbefreiung im Streckenflugbereich entstehen. Da der Bund bereits auf der Grundlage der bisherigen Fassung der VFSD für diese Kosten aufkommt, bleibt die finanzielle Belastung für den Bund in diesem Bereich praktisch unverändert. Eine Zunahme der Kosten für den Bund kann allenfalls aufgrund einer im Vergleich zum Status Quo erweiterten Gewährung der Gebührenbefreiung für militärische Luftfahrzeuge resultieren. Bleibt zu erwähnen, dass der Bund im Bereich des gebührenbefreiten VFR-Verkehrs (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c) wie bis anhin nur die Grenzkosten und nicht die Vollkosten übernimmt. Dies ist mit den Bestimmungen der EG-Verordnung 1794/2006 kompatibel (siehe Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) 1794/2006).

Aufgrund der EG-Verordnung 1794/2006 muss der Bund neu zusätzlich auch für diejenigen Kosten aufkommen, die aufgrund allfälliger Gebührenbefreiungen im An- und Abflugsicherungsbereich entstehen. Da die EG-Verordnung nur auf die Landesflughäfen Genf und Zürich anwendbar ist, besteht diese völkerrechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Bund grundsätzlich nur für diese beiden Flughäfen. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Landesflughäfen und den übrigen Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr in Bezug auf die Kostenübernahme für gebührenbefreite Flüge erscheint dem BAZL allerdings nicht gerechtfertigt und würde zu einer nicht begründbaren Diskriminierung der Letztgenannten führen, die mit den Grundsätzen der ICAO nicht vereinbar wäre.

Demzufolge soll der Bund integral für die Kosten von gebührenbefreiten Flügen im Bereich der An- und Abflugsicherung aufkommen. Da der Bund gestützt auf die bisherige Fassung der VFSD im An- und Abflugsicherungsbereich für die entsprechenden Kosten nicht aufkommen muss, entsteht aufgrund der vorliegenden Verordnungsrevision eine zusätzliche Belastung des Bundeshaushaltes.

6. Abschnitt: Festlegung und Genehmigung der Gebührentarife

Die Artikel 34 bis 35 legen die bei der Festlegung und Genehmigung der verschiedenen Gebührenarten anzuwendenden Verfahren fest. Der Begriff „Festlegung“ umfasst dabei immer sowohl die erstmalige Festlegung einer Gebühr wie auch deren nachträgliche Änderung.

Die Genehmigungskompetenz des UVEK für Flugsicherungsgebühren ist bereits in Artikel 49 des Revisionsentwurfes zum LFG geregelt und wird in der Verordnung nicht wiederholt.

Die im Bereich der Streckenflugsicherungsgebühren gemäss Artikel 9 anwendbaren internationalen Vorschriften regeln die Verfahren für die Festlegung der Streckenflugsicherungsgebühren abschliessend und müssen im Verordnungstext nicht präzisiert werden. Gleiches gilt für die An- und Abflugsicherungsgebühren auf Flugplätzen der Kategorie I, für welche die Verordnung (EG) 1794/2006 anwendbar sein wird.

Artikel 34 bezieht sich folglich einzig auf Aspekte betreffend die Festlegung der An- und Abflugsicherungsgebühren auf Flugplätzen der Kategorien II und III. Er regelt die bei der Festlegung von Gebühren einzuhaltenden Informations- und Konsultationspflichten. Die Konsultation der von einer Gebühr betroffenen Kreise hat spätestens 4 Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten dieser Gebühr zu erfolgen. Damit der grösstmögliche Kreis an poten-

8 Verordnung (EG) 1794/2006.