Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten
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Summe der effektiven Unterdeckungen auf sämtlichen Flugplätzen der Kategorie II (22.5 Mio. CHF) höher gewesen wären als die für die Finanzhilfe verfügbaren Mittel aus der Kerosinbesteuerung (20 Mio. CHF), wäre die Formel gemäss Artikel 29 Absatz 2 (respektive Anhang 5) zur Berechnung der Finanzhilfe pro Flugplatz zur Anwendung gelangt. Gemäss diesen Berechnungen würden in Bern nach Vergütung der Finanzhilfen noch Unterdeckungen in der Höhe von 0.8 Mio. CHF und in Grenchen von 1.6 Mio. CHF bestehen bleiben. Diese Unterdeckungen müssten auf diesen beiden Flugplätzen über Gebührenerhöhungen finanziert werden. Bei gebührenpflichtigen Bewegungen im Jahr 2008 von 20’546 hätten in Bern die An- und Abflugsicherungsgebühren um durchschnittlich rund 39 CHF erhöht werden müssen. In Grenchen (32’455 gebührenpflichtige Bewegungen) hätte die durchschnittliche Erhöhung 49 CHF betragen. Vorbehalten bleibt natürlich die Finanzierung durch lokale öffentliche Körperschaften oder private Geldgeber, was eine dämpfende Wirkung auf den Gebührenerhöhungsbedarf hat.
Hervorgehoben werden soll an dieser Stelle die Bedeutung der Beiträge aus der Kerosinbesteuerung. Stehen diese Beiträge nicht oder nur in reduziertem Ausmass zur Verfügung und können Private oder lokale öffentliche Körperschaften nicht entsprechend kompensieren, erhöht sich der Gebührenanpassungsbedarf auf sämtlichen Flugplätzen der Kategorie II drastisch.
An- und Abflugsicherungsgebühren auf Flugplätzen der Kategorie III
Gegenwärtig befindet sich einzig der Flugplatz Buochs in der Kategorie III. Die Unterdeckung auf diesem Flugplatz betrug im Jahr 2008 rund 400'000 CHF. Bei einem jährlichen Volumen von insgesamt 4’735 gebührenpflichtigen Flugbewegungen (Stand 2008) würde ein durchschnittlicher Preisanstieg bei der An- und Abflugsicherungsgebühr von rund 85 CHF pro Bewegung resultieren (ohne Berücksichtigung des MTOW). Auch hier ist anzufügen, dass die An- und Abflugsicherungsgebühr nicht erhöht werden muss, falls der erwähnte Defizitbetrag von 400'000 CHF über Beiträge lokaler öffentlicher Körperschaften und/oder privater Geldgeber gedeckt werden kann.