Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 17 Seiten

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entsprechenden ausländischen Luftraum anwendbare Gebührensatz ein (d. h. im süddeutschen Luftraum der Gebührensatz der Deutschen Flugsicherung).

Gestützt auf eine durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen geprüften Abrechnung der Ertragsausfälle, werden allfällige Unter- oder Überdeckungen ausgeglichen. Die Kompensation von Unterdeckungen kann maximal bis zur Ausschöpfung der jährlich bewilligten Kredite erfolgen. Zur Überprüfung der Abrechnung durch das BAZL stellt die Skyguide sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 12 enthält allgemeine Bestimmungen zu Gebührenzonen. Eine Gebührenzone bezeichnet einen Luftraum (entweder im An- und Abflug- oder im Streckenflugbereich), innerhalb dem ein einheitlicher Gebührensatz festgelegt wird. Im An- und Abflugsicherungsbereich kann eine Gebührenzone entweder nur einen oder aber mehrere Flugplätze umfassen. Innerhalb einer Gebührenzone werden die Kosten für sämtliche in dieser Zone erbrachten Flugsicherungsdienste in einer gemeinsamen Kostengrundlage zusammengefasst. Umfasst eine Gebührenzone somit mehrere Flugplätze, werden zwischen diesen Flugplätzen de facto nach wie vor Quersubventionierungen im Bereich der An- und Abflusssicherungsgebühren stattfinden können.

Bei einer Gebührenzone mit mehreren Flugplätzen können auf der Kostenseite insbesondere dann Verzerrungen stattfinden, falls auf jedem Flugplatz ein anderer Flugverkehrsdienstleistungsanbieter mit einer jeweils eigenen Kostenstruktur tätig ist. Dies würde die Einführung eines einheitlichen Gebührensatzes verunmöglichen. Um dies zu vermeiden, soll im Bereich der An- und Abflugsicherung vorgeschrieben werden, dass auf sämtlichen Flugplätzen innerhalb einer Gebührenzone derselbe Anbieter für den Flugverkehrsdienst (Air Traffic Services – ATS)5 zuständig ist.

Gemäss Artikel 13 werden die An- und Abflugsicherungsgebühren zur Hauptsache auf der Basis der Kosten, die bei der Erbringung der An- und Abflugsicherungsdienste anfallen, berechnet. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips kann dabei in langer Frist sichergestellt werden (in einer Grössenordnung von durchschnittlich 5 Jahren). Demzufolge sind Überdeckungen kurzfristig möglich, sofern diese längerfristig mit Unterdeckungen in entsprechender Ausprägung ausgeglichen werden. Kompatibel mit Artikel 13 sind somit auch neuere Gebührenbemessungsansätze, die kurz- bis mittelfristig vom strengen Vollkostendeckungs-Prinzip abweichen (bspw. basiert auch eine Price-Cap Regulierung ursächlich auf den Kosten des Dienstleistungserbringers), sofern diese Gebührensätze in langer Frist nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen Kosten und Erträgen führen.

Von den für die Bemessung der Gebühren ausgewiesenen Kosten müssen die Beiträge des Bundes gemäss den Artikeln 11 und 28 sowie die Beiträge Dritter (Private sowie lokale öffentliche Körperschaften) gemäss Artikel 30 in Abzug gebracht werden.

Artikel 14 legt fest, dass Skyguide, als im Streckenflug bezeichneter Flugverkehrs-

dienstleister, für die Sicherstellung der Finanzierung der entsprechenden Dienste verantwortlich ist. Diese Verantwortung ist mit verschiedenen Rechten und Pflichten verbunden, insbesondere gemäss den anwendbaren internationalen Rechtsgrundlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 sowie gemäss 4. Abschnitt dieser Verordnung.

In Artikel 15 („Schuldner von Flugsicherungsgebühren“) und Artikel 16 („Veröffentlichung der Gebühren“) werden die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 der bisherigen Fassung der VFSD unverändert übernommen.

5 Die Definition des Begriffs „Flugverkehrsdienst“ ist in Artikel 2, Ziffer 11 der Verordnung (EG) 549/2004 enthalten.