Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

Art. 55 Überholen in besonderen Fällen

(Art. 35 Abs. 4 SVG)

1 Werden die Benützerinnen und Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert, so darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden.

2 Auf Bahnübergängen ohne Schrankenanlagen dürfen nur Fussgängerinnen und Fussgänger bei guter Übersicht überholt werden.

3 Sind im Bereich von Verzweigungen die einmündenden Strassen nicht überblickbar, so darf nur überholt werden:

a. auf vortrittsberechtigten Strassen; oder

b. wenn der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.

4 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.

Art. 56 Hintereinanderfahren

1 Beim Hintereinanderfahren muss ein ausreichender Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug gewahrt werden, sodass auch bei überraschendem Bremsen dieses Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann.

2 Bei stockendem Verkehr darf nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Verzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr angehalten werden.

Art. 57 Einspuren und Abbiegen

(Art. 34 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 und 3 SVG)

1 Das Einspuren muss frühzeitig erfolgen. Beim Einspuren nach links darf der für den Gegenverkehr bestimmte Raum nicht beansprucht werden.

2 Beim Abbiegen nach links darf auf Verzweigungen die Kurve nicht geschnitten werden.

3 Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, müssen sich links kreuzen.

Art. 58 Vortritt

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer den Vortritt gewähren muss, darf die Vortrittsberechtigten nicht behindern. Die Geschwindigkeit ist frühzeitig zu mässigen, nötigenfalls muss angehalten werden.

2 Die oder der Vortrittsberechtigte muss auf Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rücksicht nehmen, welche die Verzweigung erreichten, bevor sie sie oder ihn erblicken konnten.

3 In nicht geregelten Fällen müssen die Führerinnen und Führer besonders vorsichtig fahren und sich über den Vortritt verständigen.