Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:

a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;

b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehenden Parkplätze frei sind;

c. wenn und solange die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, sofern sie oder er nicht selber gehbehindert ist, eine gehbehinderte Person transportiert und begleitet.

3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkierungsflächen.

4 Beim Parkieren nach Absatz 1 ist die «Parkkarte für behinderte Personen» nach Anhang 2 Ziffer 3 gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Werden Parkierungserleichterungen beansprucht, so ist zusätzlich eine Parkscheibe nach Anhang 2 Ziffer 1 anzubringen.

5 Eine Parkkarte wird erteilt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.

Art. 66 Ein- und Aussteigen, Sichern des Fahrzeugs

1 Durch das Ein- und Aussteigen dürfen Strassenbenützerinnen und -benützer nicht gefährdet werden.

2 Bevor sich Führerinnen und Führer vom Fahrzeug entfernen, müssen sie es angemessen gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.

5. Abschnitt: Regeln auf signalisierten besonderen Verkehrsflächen

Art. 67 Besondere Regeln für den Verkehr innerorts

1 Innerorts ist auf die Fernlichter nach Möglichkeit zu verzichten.

2 Müssen parkierte Fahrzeuge beleuchtet sein, so genügt bei Fahrzeugen von höchstens 6 m Länge und 2 m Breite das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.

3 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden und ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, wenn diese nicht anhalten, um Fussgängerinnen und Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Nicht gestattet ist das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.

4 Kündigt die Führerin oder der Führer eines Busses im öffentlichen Linienverkehr bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass sie oder er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeuge dem Bus die Wegfahrt ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Die Richtungsblinker dürfen erst betätigt werden, wenn der Bus zur Wegfahrt bereit ist.