Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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Art. 63 Güterumschlag
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Güterumschlag ist das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützerinnen und -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
3 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
4 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen.
Art. 64 Parkieren im Allgemeinen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Das Parkieren ist untersagt:
a. wo das Halten untersagt ist;
b. näher als 20 m bei Bahnübergängen;
c. auf Brücken;
d. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken;
2 Fahrräder dürfen auf Trottoirs parkiert werden, wenn für die Fussgängerinnen und Fussgänger ein mindestens 1,5 m breiter Raum frei bleibt.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn beidseitiges Parkieren die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschweren würde.
4 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen parkiert werden, ausgenommen auf öffentlichen Parkplätzen privater Eigentümerinnen und Eigentümer, wenn diese das Parkieren gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
Art. 65 Parkieren mit der «Parkkarte für behinderte Personen»
1 Gehbehinderte Personen sowie Personen, die sie transportieren, dürfen auf Behindertenparkplätzen parkieren und an anderen Stellen die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen:
a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind: höchstens zwei Stunden parkieren;
b. auf Parkierungsflächen: höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;
c. in Begegnungszonen und, wenn ausnahmsweise das Befahren der Zone gestattet ist, in Fussgängerzonen: auch ausserhalb der als Parkierungsflächen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren.