Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 46 Warnsignale

(Art. 40 SVG)

1 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen sich so verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind.

2 Sie müssen akustische Warnsignale geben:

a. wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten;

b. vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.

3 Nach Eintritt der Dunkelheit sind Lichtsignale zu geben. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.

4 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.

5 Gelbes Gefahrenlicht darf nur verwendet werden, solange das Fahrzeug für die übrigen Strassenbenützerinnen und -benützer eine besondere, nicht voraussehbare Gefahr darstellt.

Art. 47 Pannendreieck und Warnblinklichter

1 Das vorgeschriebene Pannendreieck muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.

2 Das Pannendreieck ist am Fahrbahnrand aufzustellen, wenn ein Fahrzeug auf einem Pannenstreifen oder aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand.

3 Es ist an der Rückseite von Fahrzeugen anzubringen, die abgeschleppt werden.

4 Warnblinklichter dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:

a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannendreieck sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schülerinnen und Schüler;

b. am fahrenden Fahrzeug, um nachfolgende Fahrzeuge auf eine erhebliche Tempodifferenz aufmerksam zu machen, namentlich vor einem Stau oder beim Abschleppen auf Autobahnen und Autostrassen.

Art. 48 Beleuchtung von Fahrzeugen

(Art. 41 SVG)

1 Am Fahrzeug sind die Abblendlichter einzuschalten, sobald es sonst nicht mehr rechtzeitig erkannt werden kann.

2 Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden. Diese sind auf Abblendlichter umzuschalten:

a. rechtzeitig vor dem Kreuzen mit einem andern Fahrzeug oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;