Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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4. Abschnitt: Halten und Parkieren
Art. 62 Halten
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Als Halten gilt:
a. das nicht verkehrsbedingte kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs, solange das sofortige Wegfahren jederzeit möglich bleibt;
b. das Abstellen des Fahrzeugs, das einzig dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2 Es muss nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse oder auf Parkplätzen gehalten werden. Auf der Fahrbahn darf nur am Rand und parallel dazu gehalten werden.
3 Das Halten auf der Gegenfahrbahn ist nur zulässig:
a. wenn rechts auf der Fahrbahn ein Gleis verläuft;
b. wenn rechts ein Halte- oder ein Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr.
4 Das Halten ist untersagt:
a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Leitlinien neben Sicherheitslinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d. auf Verzweigungen sowie vor und nach Verzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie näher als 10 m vor Fussgängerstreifen;
f. auf Bahnübergängen, in Unterführungen und in Tunnels;
g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden;
h. näher als 1,5 m neben einem Gleis.
5 Das Halten auf Trottoirs ist gestattet, wenn für die Fussgängerinnen und Fussgänger ein mindestens 1,5 m breiter Raum frei bleibt.
6 Näher als 10 m vor und nach Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur gestattet zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.