Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

4. Abschnitt: Halten und Parkieren

Art. 62 Halten

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Als Halten gilt:

a. das nicht verkehrsbedingte kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs, solange das sofortige Wegfahren jederzeit möglich bleibt;

b. das Abstellen des Fahrzeugs, das einzig dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

2 Es muss nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse oder auf Parkplätzen gehalten werden. Auf der Fahrbahn darf nur am Rand und parallel dazu gehalten werden.

3 Das Halten auf der Gegenfahrbahn ist nur zulässig:

a. wenn rechts auf der Fahrbahn ein Gleis verläuft;

b. wenn rechts ein Halte- oder ein Parkverbot signalisiert oder markiert ist;

c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr.

4 Das Halten ist untersagt:

a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;

b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;

c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Leitlinien neben Sicherheitslinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

d. auf Verzweigungen sowie vor und nach Verzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;

e. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie näher als 10 m vor Fussgängerstreifen;

f. auf Bahnübergängen, in Unterführungen und in Tunnels;

g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden;

h. näher als 1,5 m neben einem Gleis.

5 Das Halten auf Trottoirs ist gestattet, wenn für die Fussgängerinnen und Fussgänger ein mindestens 1,5 m breiter Raum frei bleibt.

6 Näher als 10 m vor und nach Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur gestattet zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.