Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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4 Reiterinnen und Reiter sowie Führerinnen und Führer von Vieh sind den Fahrzeugen beim Vortritt gleichgestellt, ebenso Benützerinnen und Benützer von Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten, soweit sie auf der rechten Fahrbahnhälfte in Verkehrsrichtung verkehren.
Art. 59 Besondere Fälle des Vortritts
1 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (C.01) oder «Kein Vortritt» (C.02) in eine vortrittsberechtigte Strasse ein, so müssen die Benützerinnen und Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt beachten.
2 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über eine Trottoirüberfahrt auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützerinnen und Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren.
3 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, so gelten bei Verzweigungen für die Fahrräder die gleichen Vortrittsregeln wie für die Benützerinnen und -benützer der anliegenden Fahrbahn. Diese müssen beim Abbiegen den Fahrrädern den Vortritt gewähren.
Art. 60 Rückwärtsfahren und Wenden
(Art. 36 Abs. 4 SVG)
1 Das Rückwärtsfahren ist nur im Schritttempo gestattet. Auf unübersichtlichen Strassen oder über längere Strecken ist es nur zulässig, wenn die Weiterfahrt nicht möglich ist. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge ist untersagt.
2 Das Wenden ist an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr untersagt.
Art. 61 Verhalten gegenüber der Strassenbahn
(Art. 38 SVG)
1 Fährt die Strassenbahn links, so müssen die in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeuge genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr der Strassenbahn ausweichen kann.
2 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so müssen die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge anhalten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.