Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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Art. 44 Verhalten gegenüber Fussgängerinnen und Fussgängern
(Art. 33 SVG)
1 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer allen Fussgängerinnen und Fussgängern, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen, den Vortritt gewähren.
2 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen muss im Kolonnenverkehr nötigenfalls angehalten werden, wenn Fussgängerinnen und Fussgänger darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
3 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt immer zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stocks anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
4 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist besonders vorsichtig zu fahren und jenen Benützerinnen und Benützern, denen das Trottoir gewidmet ist, der Vortritt zu gewähren.
Art. 44a Vermeiden von Lärm und anderen Belästigungen
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
1 Fahrzeugführerinnen und -führer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen, weder durch die Fahrweise noch auf andere Art.
2 Das unnötige Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge ist untersagt. Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.
3 Auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen ist so zu fahren, dass andere Strassenbenützerinnen und -benützer sowie Anwohnerinnen und Anwohner nicht belästigt werden.
2. Abschnitt: Sicherungsvorkehren
Art. 45 Richtungsanzeige
(Art. 39 SVG)
1 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so muss die Richtungsänderung durch deutliche Handzeichen bekannt gegeben werden. Diese müssen von vorne und hinten deutlich sichtbar sein; nötigenfalls ist eine Winkkelle nach Anhang 4 Ziffer 6 VTS14 zu verwenden.
2 Keine Richtungsanzeige ist erforderlich, um in signalisierten Zonen an Fahrzeugen vorbeizufahren, die innerhalb markierter Parkierungsflächen auf der Fahrbahn parkiert sind.
14 SR 741.41