Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

b. beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.

3 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebel, Schneetreiben oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.

4 Bei stehenden Fahrzeugen kann auf Standlicht umgeschaltet werden.

5 Auf gekennzeichneten Parkierungsflächen müssen Fahrzeuge nicht beleuchtet sein. Ausserhalb solcher Flächen und ausserhalb von Bereichen mit ausreichender Beleuchtung dürfen mehrspurige Fahrzeuge nur abgestellt werden, wenn sie mit Standlichtern beleuchtet sind.

6 Bei Motorfahrzeugen ohne Tagfahrlicht sollen die Abblendlichter auch tagsüber eingeschaltet sein.

7 Die Beleuchtung an Anhängern und geschleppten Fahrzeugen ist gleichzeitig mit jener am Zugfahrzeug zu verwenden, ausgenommen im Fall von Absatz 6. Rückwärtige Lichter müssen nur am letzten Anhänger des Zugs brennen.

8 Arbeitslichter dürfen verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind.

Art. 49 Erlaubtes Abweichen von Verkehrsregeln

Bei genügenden Sicherheitsmassnahmen darf aus zwingenden Gründen von den Verkehrsregeln sowie von durch Signale oder Markierungen angezeigten Anordnungen abgewichen werden:

a. mit Fahrzeugen zum Bau, zum Unterhalt und zur Reinigung der Strasse, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist;

b. mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten; von signalisierten Mass- und Gewichtsbeschränkungen darf jedoch nur abgewichen werden, wenn dies von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.

3. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 51 Rechtsfahren

(Art. 34 Abs. 1)

1 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbiegende Fahrzeuge dürfen an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.

2 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge sowie Fahrräder denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Fahrräder rechts fahren.

3Fahrräder können im Bereich der Verzweigung vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:

a. auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;