Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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b. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder entgegen dem übrigen Verkehr geradeaus fahren dürfen.
Art. 52 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
(Art. 44 SVG)
1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen und Einspuren.
2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, wenn diese nicht anhalten, um Fussgängerinnen und Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Nicht gestattet ist das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.
Art. 53 Kreuzen
(Art. 34 Abs. 4 und 45 Abs. 1 SVG)
1 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen unter ungleichartigen Fahrzeugen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen.
2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen unter gleichartigen Fahrzeugen nicht möglich, so muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet. Auf steilen Strassen und Bergstrassen muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, ausser das andere befindet sich nahe an einer Ausweichstelle.
Art. 54 Überholen
(Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie 35 SVG)
1 Es darf nicht überholt werden, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse wie Baustellen oder eingespurte Fahrzeuge befinden oder wenn Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse überqueren.
2 Es darf kein Fahrzeug überholt werden, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser:
a. wenn beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je 1 m sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
b. auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung.
3 Nach dem Überholen muss wieder eingebogen werden, sobald für das überholte Fahrzeug keine Gefahr mehr besteht.
4 Die Führerinnen und Führer von langsam fahrenden Motorfahrzeugen müssen ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nach Möglichkeit auf Ausweichplätzen anhalten.