Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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d. Führerinnen und Führer beim Manövrieren im Schritttempo;

e. Personen in Fahrzeugen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen;

f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.

3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.

4 Bei Motorfahrzeugen muss auf Plätzen mit Sicherheitsgurten für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 genehmigt und entsprechend gekennzeichnet ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

Art. 20 Tragen von Schutzhelmen

1 Die Führerinnen und Führer und die mitfahrenden Personen von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führerinnen und -führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen, die nach dem ECE-Reglement Nr. 22 genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind.

2 Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:

a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferantinnen und -Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;

b. Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;

c. Personen in geschlossenen Kabinen;

d. Personen auf Sitzen, die mit den vorgeschriebenen oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Sicherheitsgurten versehen sind;

e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h;

f. Personen auf Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 1078 geprüften und entsprechend gekennzeichneten Schneesporthelm tragen;

g. Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, die durch ein befristetes ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelms nicht zugemutet werden kann;

h. Personen in Rollstühlen;