Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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2 «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (H.52) mit rotem Grund kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen.
3 «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (H.53) mit blauem Grund kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen.
4 Die «Nummerntafel für Ausfahrten» (H.54) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (H.55) mit weissem Grund kennzeichnen die Ausfahrten beziehungsweise die Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen.
5. Kapitel: Signalergänzende Angaben
Art. 145 Grundsätze
1 Signalergänzende Angaben sind auf Zusatztafeln unter den Signalen angebracht.
2 Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale.
Art. 146 Angaben zum Geltungsbereich von Signalen im Allgemeinen
1 Der örtliche Geltungsbereich von Signalen kann mit folgenden Zusatztafeln angezeigt sein:
a. «Distanztafel» (I.01) oder «Anzeige von Entfernung und Richtung» (I.02): zur Anzeige der Entfernung und gegebenenfalls der Richtung der Gefahrenstelle oder der Stelle, wo eine Vorschrift oder ein Hinweis gilt;
b. Zusatztafel «Streckenlänge» (I.03): zur Anzeige der Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht oder eine Vorschrift gilt;
c. «Wiederholungstafel» (I.04): zur Verdeutlichung, dass eine Gefahr weiter besteht oder eine Vorschrift weiter gilt.
2 Eine Zusatztafel mit der Angabe eines Zeitraums zeigt die zeitliche Geltung der signalisierten Vorschrift an. Ist sie mit dem Wort „ausgenommen“ ergänzt, so gilt die signalisierte Vorschrift nur in den übrigen Zeiten.
3 Eine Zusatztafel mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Anhang 1 Ziffer 4 zeigt an, dass sich das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur auf die entsprechenden Verkehrsarten bezieht. Ist die Aufschrift oder das Symbol mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» ergänzt, so gilt das Signal für die entsprechenden Verkehrsarten nicht.
4 Das Symbol «Fahrrad» (I.42) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder mit ausgeschaltetem Motor.
Art. 147 Angaben zum Geltungsbereich von Signalen für den ruhenden
Verkehr
1 Bei Signalen für den ruhenden Verkehr zeigen die «Anfangstafel» (I.05) und die «Endetafel» (I.06) Beginn und Ende des Geltungsbereichs an.