Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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2 Die «Richtungstafel» (I.07) mit Pfeil nach links oder rechts kann Signalen für den ruhenden Verkehr beigefügt sein zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Halten oder Parkieren dienende Fläche beziehungsweise ein Parkierungsfläche erstreckt.

3 Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- und Parkierungsverbot (B.35; B.36) sind auf den Zusatztafeln «Parkieren gestattet» (I.08), «Parkieren mit Parkscheibe gestattet» (I.09) und «Parkieren gegen Gebühr gestattet» (I.10) angezeigt. Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot können zudem mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (I.11) angezeigt sein.

4 Die dem Signal «Parkieren gestattet» (D.13) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Gehbehinderte» (I.46) zeigt Parkfelder an, die nur mit der Parkkarte für behinderte Personen benützt werden dürfen.

Art. 148 Angaben zum Geltungsbereich von Fahrverboten und von Mass- und

Gewichtsbeschränkungen

1Die Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» zu Fahrverboten und zu Mass- und Gewichtsbeschränkungen gestattet Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei anwohnenden Personen oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von anwohnenden Personen und von Personen, die Anwohnende treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten verrichten müssen, sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.

2 Die Zusatztafel mit dem Symbol «Güterumschlag gestattet» (I.12) zu Fahrverboten und zu Mass- und Gewichtsbeschränkungen gestattet Fahrten und das Abstellen des Fahrzeugs zum Zweck und im Rahmen des Güterumschlags.

Art. 149 Angaben zum Geltungsbereich der Signale für Fuss-, Rad- und

Reitwege sowie des Signals «Busfahrbahn»

1 Mittels Zusatztafel können auf Fuss-, Rad- und Reitwegen sowie beim Signal «Busfahrbahn» (C.21) andere Strassenbenützerinnen und -benützer zugelassen sein. Diese müssen auf die Hauptberechtigten Rücksicht nehmen und ihnen den Vortritt gewähren. Das Parkieren ist ihnen nur an den durch Signale und Markierungen gekennzeichneten Stellen gestattet.

2 Die Zusatztafel «Fahrräder gestattet» zum Signal «Fussweg» (C.17) gestattet Fahrrädern sowie Motorfahrrädern mit ausgeschaltetem Motor die Mitbenützung eines Trottoirs. Die Führerinnen und Führer müssen auf die Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und ihnen den Vortritt gewähren. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt sein, dass die Zusatztafel «Fahrräder gestattet» mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen ist.

3 Die «Richtungstafel» (I.07) mit Pfeil nach links oder rechts zeigt bei den Signalen «Radweg» (C.16), «Fussweg» (C.17) und «Reitweg» (C.18) an, dass ein solcher Weg auf der andern Strassenseite liegt.