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Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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4 Die dem Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (B.01) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Zollabfertigung mit Sichtdeklaration» (I.18) zeigt an, dass der entsprechende Fahrstreifen nur von Fahrzeugführerinnen und -führern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.

5 Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (D.11) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (I.20) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (I.21) weist darauf hin, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.

6 Die auf Autobahnen und Autostrassen den Signalen für Nebenanlagen mit Tankstelle beigefügte Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (I.22) weist auf die übernächste Tankstelle hin.

6. Kapitel: Lichtsignale

Art. 154 Art und Bedeutung der Lichtsignale

1 Rotes Licht und bei Bahnübergängen rotes Blink- oder Drehlicht bedeuten «Halt».

2 Grünes Licht gibt den Verkehr frei.

3 Für den Fahrverkehr bedeutet gelbes Licht:

a. wenn es auf das grüne Licht beziehungsweise bei Zwei-Farben-Ampeln auf das gelbe Blinklicht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung anhalten können;

b. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht beziehungsweise das gelbe Blinklicht abwarten.

4 Gelbes Blinklicht mahnt die Strassenbenützerinnen und -benützer zu besonderer Vorsicht. Es gestattet die Weiterfahrt unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen.

Art. 155 Zusatztafeln mit Pfeilen

Schwarze Pfeile auf einer weissen Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass auf den entsprechenden Fahrstreifen beziehungsweise auf dieser Fahrbahnhälfte nur die angezeigte Richtung eingeschlagen werden darf.

Art. 156 Anordnung der Lichter

Sind bei Mehrfarben-Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, so befindet sich das rote Licht oben, sind sie nebeneinander angeordnet, so befindet es sich links. Ein allfälliges grünes Licht befindet sich unten beziehungsweise rechts.

Art. 157 Drei-Farben-Ampeln

1 Drei-Farben-Ampeln (J.01, J.02) regulieren den Vortritt von Fahrzeugen untereinander, mit Schienenfahrzeugen oder mit Fussgängerinnen und Fussgängern.