Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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2 Das grüne Licht geht betreffend Vortritt den allgemeinen Regeln und den Signalen und Markierungen bei Verzweigungen vor. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr sowie den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt gewähren.

3Pfeile in den einzelnen Lichtern zeigen die Richtungen an, die eingeschlagen werden dürfen. Erscheint neben der Ampel mit dem grünen Pfeil gleichzeitig ein gelbes Blinklicht, so müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr sowie den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt gewähren. Ein gleichzeitig mit dem grünen Pfeil erscheinendes gelbes Blinklicht mit der Kontur eines Fussgängers zeigt an, dass abbiegende Fahrzeuge den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt gewähren müssen. Das gelbe Blinklicht mit der Kontur eines Fussgängers befindet sich dabei entweder neben dem grünen Pfeil oder unmittelbar beim Fussgängerstreifen.

vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-

schliessenden Änderungen

Art. 158 Zwei-Farben-Ampeln

1 Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht werden für den Fahrverkehr nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung auf Autobahnen und Autostrassen verwendet. Auf einer Zusatztafel wird angezeigt, wie viele Fahrzeuge während einer Grünphase höchstens weiterfahren dürfen. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.

2 Ampeln mit rotem, gelbem und gelbblinkendem, jedoch ohne grünes Licht (J.03, J.04) können für den Fahrverkehr verwendet werden bei Baustellen, bei Ausfahrten von Rettungsdiensten, vor und in Tunnels, zur Priorisierung von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr, bei Bahnübergängen und dergleichen.

Art. 159 Lichtsignale für bestimmte Verkehrsteilnehmerinnen und

-teilnehmer

1 Lichter mit einem Fahrradsymbol (J.05) richten sich ausschliesslich an Fahrräder und gehen für diese anderen Lichtsignalen für den Fahrverkehr vor.

2 Lichter mit einem farbigen Fussgängersymbol (J.06) richten sich an Fussgängerinnen und Fussgänger. Die Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die Fahrbahn oder bei Bahnübergängen den Gleisbereich nur betreten, wenn das Licht grün aufleuchtet. Beginnt es bei Zwei-Farben-Ampeln zu blinken oder erscheint bei Drei-Farben-Ampeln das gelbe Licht, so müssen die Fussgängerinnen und Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.

3 Weisse Lichter richten sich ausschliesslich an Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.

vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-

schliessenden Änderungen