Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 160 Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen

Zur zeitweiligen Sperrung oder Freigabe einzelner Fahrstreifen oder zur zeitweiligen Freigabe des Pannenstreifens wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet (J.07):

a. Grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Streifen gestattet ist.

b. Gelb blinkende, schräg nach links unten oder rechts unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der betreffende Streifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen werden muss.

c. Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist.

7. Kapitel: Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen

1. Abschnitt: Markierungen

Art. 161 Grundsätze

1 Markierungen sind aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen. Sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt sein.

2 Müssen Markierungen vorübergehend angebracht oder verändert werden wie bei Baustellen oder Umleitungen, so werden gelb-orange Markierungen, Leitkörper oder Unterflurleuchten verwendet; diese heben die Geltung der bestehenden Markierungen auf.

Art. 162 Markierung von Fahrstreifen im Allgemeinen

1 Leitlinien (weiss, unterbrochen; K.01) und Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; K.02) grenzen Fahrbahnhälften oder Fahrstreifen voneinander ab. Sie grenzen zusätzlich Fahrstreifen gegenüber Gleisen ab.

2 Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien (K.03) dürfen vom Fahrverkehr weder überquert noch befahren werden.

3 Befindet sich eine Leitlinie neben einer Sicherheitslinie (K.04), so darf in diesem Bereich die Sicherheitslinie von Fahrzeugen, deren Fahrtrichtung sich auf der Seite der Leitlinie befindet, überquert werden.

4 Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; K.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien. Sie weisen ein deutlich geringeres Verhältnis zwischen Strichabstand und Strichlänge auf als Leitlinien.

Art. 163 Streifen für besondere Verkehrsarten

1 Busstreifen sind durch eine ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linie und durch die gelbe Aufschrift «BUS» angezeigt (K.06). Sie dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden;