Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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vorbehalten bleiben mittels Symbol oder Aufschrift markierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Busstreifen nicht benützen, sie jedoch (z. B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene Linien abgegrenzt sind.

2 Radstreifen sind durch eine ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (K.07). Die ununterbrochene Linie darf weder befahren noch überquert werden. Der mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzte Radstreifen darf von Motorfahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fahrradverkehr dadurch nicht behindert wird.

3 Ist eine kurze, unterbrochene gelbe Linie parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf diese nur von Fahrrädern oder, wenn sie mit der gelben Aufschrift «BUS» ergänzt ist, nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr überquert werden. Für andere Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtung sich auf der Seite der Sicherheitslinie befindet, ist das Überqueren der Sicherheitslinie untersagt.

4 Die Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen, erfolgt durch eine gelbe unterbrochene oder ununterbrochene Linie. Ununterbrochene Linien dürfen von Fahrrädern und von Reiterinnen und Reitern weder befahren noch überquert werden.

5 Ausgeweitete Radstreifen (K.08) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, die vor Lichtsignalen markiert sind. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich dürfen sich Fahrräder bei rotem Licht nebeneinander aufstellen.

Art. 164 Pfeile

1 Richtungspfeile (K.09) schreiben die auf dem betreffenden Fahrstreifen einzuschlagende Fahrtrichtung vor.

2 Sie kennzeichnen insbesondere Einspurstrecken für linksabbiegende, rechtsabbiegende oder geradeausfahrende Fahrzeuge. Die Verzweigung darf nur in Richtung der auf dem jeweiligen Fahrstreifen angebrachten Richtungspfeile befahren werden.

3 Grosse gelbe Richtungspfeile richten sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr, kleine gelbe Richtungspfeile an Fahrräder. Sie können von der allgemeinen Fahrtrichtung des übrigen Verkehrs abweichen.

4 Weisse Richtungspfeile sind nötigenfalls mit einer Ortsbezeichnung ergänzt.

5 Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; K.10) künden an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.

Art. 165 Symbole

1 Auf Wegen für zwei Benützerkategorien verdeutlichen die in gelber Farbe aufgemalten Symbole die Zuteilung der Verkehrsflächen.

2 Im Übrigen zeigen Symbole an, welche Strassenbenützerinnen und -benützer auf einer Verkehrsfläche, einschliesslich Parkierungsflächen, zugelassen sind.