Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 55Fedlex · Vorlage
markiert, so gilt das Parkverbot ausserhalb der Parkfelder für das gesamte Zonengebiet.
2 Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Sind Parkfelder mit einem Fahrzeugsymbol ergänzt, so dürfen sie nur von den entsprechenden Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern benützt werden.
3 Parkfelder sind durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht sein. Die Markierung ist weiss, in der «Blauen Zone» blau. Sind die Parkfelder signalisiert, so können sie auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag angezeigt sein.
4 Beginn und Ende einer «Blauen Zone» können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert sein; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
5 Gebührenpflichtige Parkfelder können mit Ziffern ergänzt sein.
6 Parkfelder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, sind gelb und können mit einer Aufschrift oder einem Symbol ergänzt sein (K.20). Das Halten ist nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
Art. 170 Haltestellen des Linienverkehrs, markierte Park- und Halteverbote
1 Zickzacklinien (gelb; K.21) zeigen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs an. An solchen Stellen dürfen während dessen Betriebszeiten andere Fahrzeuge nicht halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dabei nicht behindert werden.
2 Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; K.22) und am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, unterbrochen durch Kreuze; K.23) untersagen das Parkieren an der markierten Stelle.
3 Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; K.24) untersagen das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
Art. 171 Markierungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, Radwegquerung
1 Fussgängerstreifen sind mit einer Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser Balken parallel zum Fahrbahnrand (K.25) markiert.
2 Gelbe, unterbrochene Linien, die einen Radweg über eine Nebenstrasse führen, zeigen den Benützerinnen und Benützern des Radweges an, dass ihnen der Vortritt zusteht.
3 Längsstreifen für Fussgängerinnen und Fussgänger sind auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und weisen Schrägbalken auf (K.26). Sie dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn die Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindert werden.
4 Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Personen sind weiss, auf der Fahrbahn gelb. Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur