Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.

2. Abschnitt: Schranken und Leiteinrichtungen

Art. 172 Schranken

1 Geschlossene und sich schliessende Schranken, einschliesslich Halbschranken und Bedarfsschranken, sowie Sperren sind zu beachten und dürfen nicht umgangen werden.

2 Bedarfsschrankenanlagen dürfen mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden. Müssen die Strassenbenützerinnen und -benützer Bedarfsschrankenanlagen öffnen, so haben sie diese nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.

Art. 173 Leiteinrichtungen

1 Schwarz-weisse Streifen (K.27) verdeutlichen den Verlauf der Strasse oder kennzeichnen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind.

2 Schwarz-weisse Leitpfeile (K.28) zeigen Kurven an, die wegen ihrer Anlage eine Mässigung der Geschwindigkeit erfordern.

3Leitpfosten mit einem weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Reflektor (K.29) kennzeichnen den rechten Fahrbahnrand, Leitpfosten mit zwei weissen, runden, übereinander angeordneten Reflektoren (K.30) den linken Fahrbahnrand. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten auch links einen weissen, senkrechten Reflektor.

4 Pfosten zur Kennzeichnung von Verkehrsinseln tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen.

8. Kapitel: Zeichen und Weisungen der Polizei und weiterer dazu berechtigter Personen

Art. 174 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen

1 Verbindlich sind die Zeichen und Weisungen der folgenden entsprechend gekennzeichneten Personen:

a. der Angehörigen der Polizei;

b. der militärischen Verkehrsorgane, der Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;

c. des Personals bei Strassenbaustellen;

d. der Zollorgane bei Zollämtern und bei Zollkontrollen im grenznahen Gebiet;