Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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e. des Betriebspersonals bei Bahnübergängen und dergleichen;

f. der Führerinnen und Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen;

g. der Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;

h. der Angehörigen privater Verkehrsdienste.

2 Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.

Art. 175 Art und Bedeutung der Zeichen und Weisungen

1 Wird der Verkehr durch die Polizei geregelt, so müssen die Strassenbenützerinnen und -benützer deren Zeichen abwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden.

2 Polizeiliche Handzeichen bedeuten:

Halt vor der Verzweigung für alle

a. Hochhalten eines Armes: Richtungen;

b. seitliches Ausstrecken eines Armes: Halt für den Verkehr von hinten;

Halt für den Verkehr von hinten und

c. seitliches Ausstrecken beider Arme: vorn;

Freie Fahrt in der entsprechenden

d. Heranwinken: Richtung;

e. Auf- und Abbewegen des Armes: Verlangsamen der Fahrt.

3 Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.

4 Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:

a. mit rotem Licht (z.B. Stablampe oder Kelle mit rotem Licht);

b. mit einer retroreflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (B.02) oder «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (B.01).

5 Auf Baustellen kann zur Verkehrsregelung bei Engpässen eine retroreflektierende Drehkelle benützt werden, die auf der einen Seite als Haltegebot das Signal "Einfahrt verboten" und auf der anderen Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes rundes Mittelfeld mit weissem Rand zeigt.

Art. 176 Bewilligung der Verkehrsregelung

Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste sowie durch private Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtliche Polizeibehörde delegieren.