Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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4. Titel: Besondere Fahrten

1. Kapitel: Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge

Art. 177 Allgemeines

1 Fahrten mit Fahrzeugen, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte oder des Ladungsüberhangs nicht entsprechen (Ausnahmetransporte), sowie Fahrten mit Ausnahmefahrzeugen dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit Bewilligung durchgeführt werden.

2 Die Fahrzeuge müssen so gefahren werden, dass die anderen Strassenbenützerinnen und -benützer möglichst wenig behindert werden. Anderen Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.

3 Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen müssen Fahrzeugführerinnen und -führer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen treffen.

Art. 178 Ausnahmetransporte

1 Ausnahmetransporte können bewilligt werden für die Beförderung einer unteilbaren Ladung, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge und der geeigneten Anbringung der Ladung nicht eingehalten werden können. Bewilligt werden können zudem das Mitführen eigener Bestandteile durch einen Arbeitsmotorwagen und die Beförderung von Kranzubehör zum oder vom Einsatzort des Krans, wenn damit ein zweiter Transport vermieden werden kann.

2 Als unteilbare Ladung gilt eine aus einem Teil bestehende Ladung, wenn die Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden.

3 Lässt sich die Unteilbarkeit der Ladung beim Transport nicht ohne Weiteres überprüfen, namentlich wegen der Verpackung, so sind auf dem Fahrzeug geeignete Unterlagen über die Ladung mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollbehörde zur Verfügung zu stellen.

Art. 179 Ausnahmefahrzeuge

1 Bewilligungen können erteilt werden für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können.

2 Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. An Traktoren und Lastwagen können höchstens zwei Ausnahmeanhänger bewilligt werden.