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Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten

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gen sein, die gemäss den Angaben des sind:

Herstellers oder der Herstellerin das ein- a. Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 wandfreie Funktionieren der abgasrelevan- erstmals immatrikuliert wurden;

ten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen

b. landwirtschaftliche Arbeitskarren;

mit Selbstzündungsmotoren müssen zudem

die vorhandenen Plomben und Versiegelun- c. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische

gen an abgasrelevanten Bauteilen oder Ein- oder konsularische Vorrechte oder Immustellvorrichtungen vermerkt sein. nitäten geniessen.

5 Personen und Betriebe auf dem Gebiet der

5 Nach jeder durchgeführten Abgaswartung

Schweizerischen Eidgenossenschaft oder muss die Person, welche die Wartung

dem schweizerischen Zollgebiet dürfen die durchgeführt hat, oder ein Verantwortlicher

Abgaswartung ausführen, wenn sie über die des entsprechenden Betriebes, dies im Ab-

für die fachgerechte Abgaswartung notwengaswartungsdokument durch einen Eintrag

digen Kenntnisse, Werkstattunterlagen,

bestätigen. Der Halter oder die Halterin er-

Werkzeuge und Einrichtungen sowie über hält einen Kleber, der gut sichtbar am ge-

vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidewarteten Fahrzeug angebracht werden soll.

partement zugelassene Abgas- oder

Rauchmessgeräte verfügen.

Art. 35a Abgaswartungsdokument

1 Vor der ersten Inverkehrsetzung muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der schweizerischen Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin ein Abgas-Wartungsdokument abgeben. Darin müssen bei Fahrzeugen ohne anerkannte OBD-Systeme die Einstelldaten,

Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.

2 Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder ein Verantwortlicher des entsprechenden Betriebes, dies im Abgaswartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Der Halter oder die Halterin erhält einen Kleber, der gut sichtbar am gewarteten Fahrzeug angebracht werden soll.

3 Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-

Wartungsdokument vorhanden ist.

Art. 219 Abs. 2 Bst. i

i. als Fahrzeughalter oder -halterin nicht dafür sorgt, dass für sein oder ihr Fahrzeug das vorgeschriebene Abgas-Wartungsdokument vorhanden ist.