Vorlage_1C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten
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Beim bisherigen Artikel 59 aVRV handelt es sich um eine Ausrüstungsvorschrift, deren Einhaltung im Rahmen der vorgeschriebenen Fahrzeugprüfungen auch überprüft wird. Im Vergleich zum bisherigen Recht soll der Halter oder die Halterin einfach dafür verantwortlich sein, dass das Dokument vorhanden ist, welches er ausgehändigt bekommen hat - für dessen korrekten Inhalt hingegen müsste, wenn schon, der Aussteller oder die Ausstellerin verantwortlich sein. Daher enthält Absatz 4quater den Passus «mit den vorgeschriebenen Eintragungen» nicht mehr.
Einzig die Pflicht des Führers oder der Führerin, das Abgaswartungsdokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen, stellt keine Ausrüstungsvorschrift dar und wird daher in der E-StBV beibehalten (Art. 24 E-StBV).
Breite von Fahrradanhängern (bisher Art. 69 Abs. 2 Satz 1 VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 210 Abs. 1 Art. 210 Abs. 1 und 1bis
1 Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrä-1 Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur dem Artikel 69 VRV und dern müssen nur dem Artikel 69 VRV und den nachstehenden Vorschriften entspre- den nachstehenden Vorschriften entsprechen. chen.
1 bis Sie dürfen maximal 1 m breit sein.
Die Abmessungen der Fahrzeuge werden in der VTS beschrieben. Aus Artikel 69 Absatz 2 VRV übernommen werden aber einzig die Anforderungen an die Breite eines Fahrradanhängers, während die übrigen Anforderungen entbehrlich erscheinen. Der Ladungsüberhang wird nach wie vor unter den allgemeinen Verkehrsregeln festgelegt (Art. 35 Abs. 3 E-StBV), wobei er sowohl für die Fahrräder selbst wie auch für deren Anhänger einheitlich auf 1 m festgelegt wird.