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Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten

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nen abgesprochen). Entsprechend soll auch der Begriff «Behindertenrollstuhl» in der VTS durch «Rollstuhl» ersetzt werden. Anpassung von:

 Art. 18 Motorfahrräder (Bst. a)

 Art. 23a Behindertenfahrstuhl

 Art. 24 Fahrräder und Kinderräder (Abs. 1 und 3)

 Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen (Abs. 6)

 Art. 175 Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung (Abs. 2 und 3)

 Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen (Abs. 5)

 Art. 210 Anhänger an Fahrrädern und Motrfahrrädern (Abs. 5 Bst. c)

2. Änderungen der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV)2

Zustand des Führers (bisher Art. 2a Abs. 2, 2bis und 2ter VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 12a Fahrunfähigkeit bei Arznei- und Betäubungsmitteln

1 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:

a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);

b. freies Morphin (Heroin/Morphin);

c. Kokain;

d. Amphetamin (Amphetamin);

e. Methamphetamin;

f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder

g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin).

2 Das ASTRA erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 1.

3 Für Personen, die nachweisen können,

dass sie eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 1 als erwiesen.

Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Nachweis der Fahrunfähigkeit und betreffen daher die Kontrollbehörden. Für die Verkehrsteilnehmenden ergibt sich das geforderte Ver-

2 SR 741.013