Vorlage_1C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten
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nen abgesprochen). Entsprechend soll auch der Begriff «Behindertenrollstuhl» in der VTS durch «Rollstuhl» ersetzt werden. Anpassung von:
Art. 18 Motorfahrräder (Bst. a)
Art. 23a Behindertenfahrstuhl
Art. 24 Fahrräder und Kinderräder (Abs. 1 und 3)
Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen (Abs. 6)
Art. 175 Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung (Abs. 2 und 3)
Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen (Abs. 5)
Art. 210 Anhänger an Fahrrädern und Motrfahrrädern (Abs. 5 Bst. c)
2. Änderungen der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV)2
Zustand des Führers (bisher Art. 2a Abs. 2, 2bis und 2ter VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 12a Fahrunfähigkeit bei Arznei- und Betäubungsmitteln
1 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
c. Kokain;
d. Amphetamin (Amphetamin);
e. Methamphetamin;
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin).
2 Das ASTRA erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 1.
3 Für Personen, die nachweisen können,
dass sie eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 1 als erwiesen.
Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Nachweis der Fahrunfähigkeit und betreffen daher die Kontrollbehörden. Für die Verkehrsteilnehmenden ergibt sich das geforderte Ver-