Vorlage_1C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten
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tung nach Artikel 30 VRV.
4 Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.
5 Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs; werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, so genügt anstelle des gelben Lichts ein rotes Schlusslicht.
Art. 211 Abs. 3 Art. 211 Abs. 3
3 Tierfuhrwerke und Handwagen, ausge-3 Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf nommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rück- einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich strahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absatz 4 VRV. Die Rück- nach Artikel 30 Absatz 4 VRV. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die strahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejeni- der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig gen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von sein und müssen eine Fläche von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 1,00 m genügt ein Rückstrahler Breite bis zu 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. hinten links oder in der Mitte. Wenn eine
Beleuchtung nach Artikel 48 Absatz 1 StBV erforderlich ist, muss an Tierfuhrwerken und über 1 m breiten Handwagen mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.
Beim bisherigen Artikel 30 Absatz 4 VRV handelt es sich um eine Ausrüstungsvorschrift. Folgerichtig wird diese neu in der VTS dargestellt, entsprechend der analogen Regelung für Fahrräder, die bereits heute in dieser Verordnung enthalten ist (Art. 216 Abs. 1 VTS).
Abgaswartungsdokument (bisher Art. 59a VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 35 Abgaswartung Art. 35 Abgaswartung
1 Die Abgaswartung bei leichten Motorwagen1 Die Abgaswartung bei leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauart- mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr (Art. 59a Abs. 1 VRV) 50 km/h und mehr (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst: umfasst:
a. die Kontrolle der für die Abgasemissionen a. die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Her- Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin; stellers oder der Herstellerin;
b. wenn notwendig, die Einstellung, die In- b. wenn notwendig, die Einstellung, die In-