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Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten

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4. Änderungen der Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit

Fahrtschreiber (bisher Art. 3 Abs. 4 VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 14a Abs. 4 und 6 ARV14 Art. 14a Abs. 4, 4 bis und 6 ARV1

4 Kein Einlageblatt darf über den Zeitraum4 Kein Einlageblatt darf über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es be- hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist. stimmt ist. Jedes Einlageblatt darf nur einmal

6 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer verwendet werden.

oder der Arbeitnehmerin die Einlageblätter 4bis Freiwillige Vermerke auf den Einlageblätunentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tern dürfen die Auswertung nicht erschweihnen auf Verlangen eine Kopie der benütz- ren.

ten Blätter auszuhändigen.6 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer

oder der Arbeitnehmerin:

a. die Einlageblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Verlangen eine Kopie der benützten Blätter auszuhändigen;

b. den für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel zur Verfügung zu stellen.

Art. 3 Abs. 3 ARV25 Art. 3 Abs. 3 ARV2

3 Führer, die im Ausland immatrikulierte3 Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Arti- ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7–11 einhalten; vorbehalten bleiben in- kel 7–11, 15 und 16 einhalten; vorbehalten ternationale Übereinkommen, welche die bleiben internationale Übereinkommen, wel-Schweiz ratifiziert hat. che die Schweiz ratifiziert hat.

In ARV1, Artikel 3 Absatz 3 werden die relevanten Artikel (insbes. Art. 14a) auch für Führerinnen und Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken für gültig erklärt. Dementsprechend braucht es die VRV-Bestimmung auch für Führerinnen und Führer ausländischer Fahrzeuge nicht. Inhaltlich wird Artikel 14a in Anlehnung an die heutige VRV-Bestimmung und an die ARV2 geringfügig ergänzt.

Bei der ARV2 ist kein Grund ersichtlich, weshalb zwar die materiellen Bestimmungen zu Arbeitszeit, Lenkzeit, Ruhezeit (Art. 7-11) nicht aber die Kontrollbestimmungen zu diesen Vorschriften für Führerinnen und Führer ausländischer Fahrzeuge gelten sollten. Daher muss in Artikel 3 Absatz 3 - ebenso wie es in ARV1 bereits der Fall ist - der Verweis auf die Kontrollmittel noch eingefügt werden. Inhaltlich ist die gestrichene VRV-Bestimmung in genügender Weise in Artikel 15 und 16 ARV2 enthalten.

4 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Fahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung), SR 822.221

5 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen, SR 822.222