Vorlage_1C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten
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halten aus dem SVG (Art. 31 Abs. 2)
3. Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)3
Lernfahrten (bisher Art. 27 VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 17 Lernfahrt Art. 17 Lernfahrten allgemein
Art. 17a Durchführung der Lernfahrten
1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden,
müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.
3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.
Art. 17a Übungsfahrt Art. 17ab Übungsfahrt
Die Lernfahrten betreffen die Ausbildungsphase vor der Erteilung des Führerausweises und werden daher in der VZV geregelt. Vom bisherigen Artikel 27 VRV nicht übernommen wird Absatz 1 Satz 2 «Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet». Diese Vorschrift kann vollständig gestrichen werden. Fahrschulen haben das «L» zum Teil ohnehin fix am Fahrzeug angebracht bzw. aufgespritzt. Daneben dürfte die Regel von geringer praktischer Bedeutung sein; kaum jemand wird das «L» dranlassen, wenn doch ist es sicherheitsmässig kaum ein Problem.