Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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werden die entsprechenden Bestimmungen von den Regeln für den Fahrverkehr neu zu den Regeln für den Fussverkehr verschoben.

Nach Absprache mit Behindertenorganisationen wird der bisherige Begriff «Invalidenfahrstühle» durch «Rollstühle» ersetzt.

Im Übrigen bleibt die bisherige Regelung (Art. 43a VRV) inhaltlich unverändert.

Artikel 12: Fahrzeugähnliche Geräte

Im Gegensatz zum heutigen Recht werden die fahrzeugähnlichen Geräte (fäG) nicht mehr auf der gleichen Hierarchiestufe wie Fussgängerinnen und Fussgänger als eigene Kategorie des «übrigen Verkehrs» geregelt, sondern, ebenso wie die Rollstühle, innerhalb des Kapitels für Fussgängerinnen und Fussgänger. Dadurch können ihre spezifischen Regeln auf die Benützung der fäG als Verkehrsmittel beschränkt werden, weil die Benützung als Spielgerät durch den neuen, für alle Fussgängerinnen und Fussgänger (also auch für fäG) geltenden, Artikel 8 Absatz 3 abgedeckt ist. Die Einordnung der Regelung direkt im Kapitel «Fussgängerinnen und Fussgänger», welche die fäG zu Fussgängerinnen und Fussgängern macht, hat überdies zur Folge, dass im restlichen Verordnungstext mit dem Begriff «Fussgängerinnen und Fussgänger» stets auch die Benützenden von fäG gemeint sind, ohne dass diese, wie im heutigen Recht, stets explizit genannt werden müssten.

Wie Rollstühle können fäG sowohl auf den Verkehrsflächen für Fussgängerinnen und Fussgänger als auch auf jenen für den Fahrverkehr verwendet werden, wobei die Wahlfreiheit bei den fäG eingeschränkt ist.

Nach heutigem Recht gelten für fäG die für Fussgängerinnen und Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln. Hinsichtlich der Verwendung des fäG auf der Fahrbahn wurde (nebst der technischen Anforderung betr. Ausrüstung mit Licht) einzig festgehalten, dass sie rechts fahren müssen. Neu wird vorgeschlagen, dass sich fäG auf Flächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, nach sämtlichen Regeln für Fahrräder orientieren müssen (Abs. 2 und 3). Damit wird die gleiche Lösung vorgeschlagen, wie sie heute bereits für die Rollstühle gilt. Im Gegensatz zu heute könnten fäG in der Folge gleichermassen den Vortritt beanspruchen wie Fahrräder, sie müssten Zeichen geben beim Abbiegen etc.

Die in Absatz 4 enthaltene Spezialregelung für Kinder lehnt sich an geltendes Recht an (Art. 50 Abs. 3 VRV), bezieht sich aber neu nicht mehr auf Kinder im vorschulpflichtigen Alter, sondern auf solche unter 7 Jahren. Hintergrund dieser Regelung ist das kontinuierlich sinkende Schulpflichtalter, welches sich immer stärker von jenem Alter entfernt, an welches man bei der Ausarbeitung der vorliegenden Regel gedacht hatte. Die Grenze von 7 Jahren entspricht dem im Rahmen von Via sicura ausgearbeiteten Entwurf einer neuen SVG-Regelung betreffend dem Alter für das Radfahren.

Absatz 5 gibt die heutige entsprechende Bestimmung (Art. 50a Abs. 2, 1. Satz VRV) in einem verkürzten Sinn wieder. Da aber die Geschwindigkeit als ein zentraler Bestandteil der «Fahrweise» und die Besonderheit des Geräts als «Umstand» betrachtet werden können, ist damit keine wesentliche Änderung verbunden.

Artikel 13: Skis und Schlitten

Diese Bestimmung bildet nun einen eigenen Artikel und steht damit formal auf derselben Stufe wie die fäG. Präzisiert wurde, dass sich nicht nur die Frage, ob Ski und Schlitten als Verkehrsmittel benützt werden dürfen jeweils nach der Ortsüblichkeit richtet, sondern auch die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise dies erlaubt ist.

3. Kapitel: Fahrverkehr: Voraussetzungen für die Fahrzeugverwendung

1. Abschnitt: Fahrzeugführerin oder -führer und Mitfahrende

Verschiedene Bestimmungen, die bisher in den Regeln für den Fahrverkehr (allgemeine Fahrregeln) enthalten waren, werden zu den Verwendungsregeln verschoben. Es sind Re-