Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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Art. 160: Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen
Im Vergleich zum heutigen Recht (Art. 69 Abs. 3 SSV) wird die Bestimmung leicht umbenannt und umformuliert, damit dieses Lichtsignal-System entsprechend heutiger Praxis für die Freigabe des Pannenstreifens bei der temporären Benutzbarkeit desselben verwendet werden kann.
7. Kapitel: Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen
1. Abschnitt: Markierungen
Im Vergleich zu den heutigen Bestimmungen über die Markierungen (Art. 72 ff. SSV) wird der Aufbau dieses Abschnitts recht stark verändert. Insbesondere soll die Bedeutung der einzelnen Markierungen deutlicher beschrieben werden als dies zum Teil bisher der Fall war.
Art. 161: Grundsätze
In Absatz 1 wird gegenüber der Verkehrsteilnehmerin und dem Verkehrsteilnehmer wie bisher (Art. 72 Abs. 1 SSV) klargestellt, dass auch von baulichen Elementen die Wirkung von Markierungen ausgehen kann.
Absatz 2 weist auf die temporären gelb-orangen Markierungen, Leitkörper und (neu) Unterflurleuchten hin, denen der Vorrang gegenüber den übrigen Markierungen zukommt (bisher: Art. 72 Abs. 2 SSV).
Art. 162: Markierung von Fahrstreifen im Allgemeinen
In dieser Bestimmung werden Markierungen zur Abgrenzung von Fahrstreifen beschrieben, die für den gesamten Fahrverkehr von Bedeutung sind.
Die Bestimmung ist weitgehend aus dem bisherigen Recht übernommen (Elemente aus allen Absätzen von Art. 73 SSV). In Absatz 1 wird neu klargestellt, dass eine Abgrenzung von Fahrstreifen gegenüber Gleisen nicht nur mit einer Sicherheitslinie, sondern auch mittels Leitlinie erfolgen kann - durch eine Leitlinie wird dann einfach kein eigenes Trassee geschaffen. In Absatz 3 wird verdeutlicht, dass die Sicherheitslinie, wenn sich daneben eine Leitlinie befindet, nur in deren Bereich einseitig überfahren werden darf (d. h. hier ist sowohl jene Situation geregelt, in der über eine längere Strecke eine Leit- neben einer Sicherheitslinie angebracht ist, wie aber auch ein bloss ganz kurzes Anbringen einer Leit- neben einer Sicherheitslinie, welches ausschliesslich dem Ermöglichen des Abbiegens dient). Daneben erfolgt hier eine grundsätzliche Änderung der Terminologie, indem neu nicht mehr von Doppellinien gesprochen wird sondern von Leit- neben Sicherheitslinien, da der Begriff, obwohl sprachlich nahe liegend, die doppelte Sicherheitslinie nicht mitumfasste und daher missverständlich gewesen sein dürfte.
Art. 163: Streifen für besondere Verkehrsarten
Absatz 1 gibt bisheriges Recht wieder (Art. 74 Abs. 4 SSV), wobei jedoch neu präzisiert wird, dass allfällige Ausnahmen immer markiert sein müssen und eine blosse Anzeige auf dem Signal, das nicht zwingend vorhanden sein muss, nicht mehr ausreicht. Da auch sämtliche übrigen (grundsätzlichen) Rechte und Pflichten hier aus der Markierung fliessen, erscheint es nur folgerichtig, wenn auch Ausnahmen von diesen Rechten und Pflichten durch die Markierung angezeigt werden müssen. Eine materielle Änderung stellt dies nicht dar; bereits der heutige (diesbezüglich unklare) Artikel 74 Absatz 4 SSV muss mit Blick auf Artikel 34 Absatz 2 SSV so ausgelegt werden, dass eine Markierung immer erforderlich ist und dass eine Anzeige der Ausnahme mittels Signalen einzig zusätzlich nicht aber für sich allein möglich ist.
In Absatz 2 wird die Vorschrift verankert, wonach die übrigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer auf dem Radstreifen nur dann fahren dürfen, wenn dadurch die Berechtigten nicht behindert werden. Bisher war die Regel betreffend Benützung durch andere Ver-