Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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geln, die nicht erst dann von Bedeutung sind, wenn die Fahrt aufgenommen worden ist, sondern solche, die schon erfüllt sein müssen, damit die Fahrt überhaupt aufgenommen werden darf und die in diesem Sinn Voraussetzungen für die Fahrzeugverwendung darstellen.

Artikel 16: Mitfahren im Allgemeinen

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem heutigen Artikel 60 VRV. In Absatz 1 der neuen Bestimmung wird verdeutlicht, dass die bewilligten Plätze bestimmungsgemäss verwendet werden müssen. Auf die Regel, wonach das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen verboten ist, wird verzichtet, weil aus heutiger Sicht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf fehlt, hingegen wird bezüglich dem Hinauslehnen klargestellt, dass es nicht nur in Motor- sondern in allen Fahrzeugen gelten muss.

Artikel 17: Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftli-

chen Fahrzeugen

Diese Bestimmung übernimmt die Regelung des heutigen Artikel 61 VRV, wobei auf dessen Absatz 5 verzichtet werden kann, da dieser in genügender Weise von Artikel 16 Absatz 1 E-StBV (Art. 60 Abs. 2 VRV) und der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)4 gedeckt ist.

Artikel 18: Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern

Im Vergleich zum heutigen Artikel 63 VRV ergeben sich folgende materiellen Änderungen.

 Die Voraussetzung, wonach es für Mitfahrende auf Motorrädern erforderlich ist, die Trittbretter oder Fussrasten benutzen zu können, wird fallen gelassen.

 Die bisherige Einschränkung, wonach nur so viele Personen mitfahren dürfen, wie Pedalpaare vorhanden sind und allfällige zusätzliche Plätze auf mehrspurigen Fahrrädern bewilligungspflichtig sind, wird fallengelassen. Neu dürfen so viele Personen mitfahren wie Plätze vorhanden sind. Damit entfällt das Bewilligungserfordernis.

 Neu dürfen auch auf speziell eingerichteten Fahrrädern mit geschützten Sitzen 2 Kinder mitgeführt werden (Abs. 2 Bst. d). Damit sind die vor allem in nördlichen Ländern verbreiteten Fahrräder mit einer Ladfläche vor dem Fahrradlenker gemeint, auf der zwei Sitzplätze für Kinder eingerichtet sind.

 Der bisherige Artikel 63 Absatz 5 VRV wird gestrichen. Dessen praktische Relevanz beschränkt sich heute fast vollständig auf E-Bikes und dürfte bei diesen inhaltlich kaum gerechtfertigt sein. Die Problematik der E-Bikes kann in diesen Entwürfen zwar nicht als Ganze einbezogen werden. Hierbei handelt es sich aber um einen Einzelpunkt, bei dem sich eine Anpassung sachlich effektiv aufdrängt. Daher wird hier mit Blick auf die E-Bikes auf diese Sonderregelung verzichtet. Das Mitfahren auf Motorfahrrädern richtet sich demnach neu nach den Regeln für das Mitfahren auf Fahrrädern.

Das Weglassen des ersten Satzteils von Artikel 63 Absatz 1 sowie von Absatz 2 hat keine Auswirkungen auf die Rechtslage, weil diese Aspekte mit Artikel 16 bereits geregelt sind.

Artikel 19: Tragen von Sicherheitsgurten

Diese Bestimmung gibt weitgehend den heutigen Artikel 3a inhaltlich unverändert wieder. Aufgrund eines gemeldeten Bedarfs wird neu in Absatz 2 Buchstabe a ausdrücklich verlangt, dass ärztliche Befreiungszeugnisse befristet sein müssen. In Absatz 2 Buchstabe e wird mit einer Umformulierung klargestellt, dass die Ausnahme von der Gurtentragpflicht auch für Anhänger und nicht nur für Motorwagen gilt. In Absatz 4 wird neu die bisher per Verfügung geregelte Modifikation für Beckengurte integriert.

4 SR 741.31; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_31.html