Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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Artikel 20: Tragen von Schutzhelmen
Neu wird verlangt, dass alle Helme dem ECE-Reglement Nr. 22 zu entsprechen haben, auch solche von Führerinnen und Führern von Motorfahrrädern (Abs. 1). Helme, die die bisherigen, nicht aber die neuen Anforderungen erfüllen, dürfen noch während einer Übergangszeit von 5 Jahren weiterverwendet werden.
Mit dieser neuen Anforderung entfällt der Hauptgrund für die Differenzierung zwischen der Helmtragpflicht von Motorfahrradfahrenden und jener der Führerinnen und Führer sowie mitfahrenden Personen von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen. Die verschiedenen Ausnahmen von der Helmtragpflicht werden einander angeglichen (Abs. 2). Dabei wird bei den Ausnahmen, welche von der Einhaltung einer maximalen Höchstgeschwindigkeit abhängen, auch die zulässige Geschwindigkeit vereinheitlicht und auf 30 km/h festgelegt, was zwar nicht für die Motorradfahrenden, aber für die übrigen ausgenommenen Fahrzeugführenden eine Änderung bedeutet.
Aufgrund eines gemeldeten Bedarfs wird neu in Absatz 2 Buchstabe g ausdrücklich verlangt, dass ärztliche Befreiungszeugnisse befristet sein müssen.
Mit der Umformulierung in Absatz 2 Bestimmung d wird sichergestellt, dass die Befreiung von der Helmtragpflicht nur erfolgen kann, wenn Gurte benützt werden, deren Wirksamkeit geprüft wurde, nicht aber bei solchen die (ohne Kontrolle) freiwillig angebracht und nicht im Fahrzeugausweis eingetragen wurden.
Neu wird, analog zur Regelung betreffend Sicherheitsgurte, die Fahrzeugführerin und der Fahrzeugführer verpflichtet dafür zu sorgen, dass Kinder unter 12 Jahren den vorgeschriebenen Schutzhelm tragen (Abs. 3).
Artikel 20a: Überlassung von Fahrzeugen Artikel 20b: Verbot des Alkoholkonsums bei berufsmässigen Personentransporten
Diese beiden Artikel entsprechen dem bisherigen Artikel 2 VRV, soweit dieser aus Sicht der Verkehrsregeln als notwendig erscheint: Der bisherige Absatz 1 stellt eine verkürzte Wiederholung von Artikel 31 Absatz 2 SVG dar und kann daher weggelassen werden. Die bisherigen Absätze 2 - 2ter regeln, unter welchen Umständen bei bestimmten Betäubungsmitteln die Fahrunfähigkeit als erwiesen gilt und wenden sich damit primär an die Kontrollbehörden. Diese Absätze 2 - 2ter werden daher neu in die SKV überführt.
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 bilden die vorgeschlagenen neuen Artikel 20a und 20b E-StBV. Die 3 Absätze werden auf zwei Artikel aufgeteilt, weil ihr Sachzusammenhang nur lose ist und sie ganz unterschiedliche Adressaten haben. Zugleich kann damit die Artikelüberschrift aussagekräftig formuliert werden.
Der bisherige Artikel 2 Absatz 5 VRV wird dabei in Angleichung an die im Rahmen von Via sicura geplante SVG-Änderung umformuliert.
2. Abschnitt: Betriebsbedingungen für Fahrzeuge
Artikel 21: Betriebssicherheit
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 57 VRV. In Absatz 3 wird neu angesichts eines praktischen Bedarfs ausdrücklich die Pflicht statuiert, Fahrzeug und Ladung von Schnee, Eis und dergleichen zu befreien. Die Möglichkeit der Überführungsfahrten wurde eingeschränkt auf Fahrzeuge mit Händlerschilder (Abs. 4), da eine derartig weitgehende Abweichung von den Vorschriften nur noch dann als gerechtfertigt erscheint, wenn der Bau, Umbau oder die Reparatur von einem professionellen Garagenbetrieb ausgeführt wird.