Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 12 Seiten

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Zur Frage der Beurteilung des Korruptionsgrades eines Landes wurde angemerkt, dass die Schweiz sich dabei nicht einzig auf einen Korruptionsindex abstützen dürfe; der Korruptionsgrad solle auch in der Staatengemeinschaft aufgrund einschlägiger Erfahrung bekannt sein (Schweizerische Bankiervereinigung). Economiesuisse betont, dass die Schweizer Behörden in eigener Verantwortung den Korruptionsgrad einzuschätzen hätten; Listen von Drittorganisationen dürften nur als Hinweis dienen.

Als weitere Bedingung, alternativ zu Bst. b, schlagen SP, die Grünen, die NGOs sowie alliance sud vor, den Begriff der kriminellen Organisation nach Art. 260 StGB aufzunehmen und damit die bisherige Rechtspraxis einfliessen zu lassen. Die konkrete Erwähnung von Art. 260 StGB soll auch die Verfassungs- und EMRK-Konformität des Gesetzes garantieren.

Das Basel Institute on Governance möchte diesen Artikel mit Art. 9 Geldwäschereigesetz sowie Art. 305ter Abs. 2 StGB verbinden. Damit das neue Gesetz greife, sei die Mitwirkung der Finanzinstitute von Nöten.

Art. 7 Rechte Dritter

Die Bestimmung über die Rechte Dritter stösst vor allem bei den Vertretern der Wirtschaft sowie bei Trial auf Kritik. Der Schutz der Dritten sei ungenügend ausgestaltet und Art. 7 wird gar als inakzeptabel erachtet (SVP). Economiesuisse erwähnt die Verletzung der Eigentumsgarantie durch diesen Artikel. Die Beschränkung auf dingliche Rechte sei nicht angemessen, ein Grund dafür nicht ersichtlich. Gemäss dem Kanton Zürich müsste der gutgläubige Dritte zumindest auch beschränkt dingliche Rechte vorbringen können. Auch für Trial ist die Beschränkung auf dingliche Rechte Dritter nicht annehmbar. Sie bedeute die Nichtanerkennung von Geldforderungen von Menschenrechtsopfern. Für das Bundesstrafgericht geht diese vorgesehene Einschränkung ebenfalls zu weit, der Gutglaubensschutz Dritter werde dadurch stärker eingeschränkt als dies in Art. 70 StBG oder Art. 74a Abs. 4 IRSG der Fall ist.

Zudem wurde die zusätzliche Erfordernis der Anerkennung der Ansprüche durch ein Schweizer Gericht kritisiert. Economiesuisse und der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter sehen in diesem Erfordernis eine Verletzung geltender Staatsverträge im Bereich des Internationalen Privatrechts. Auch Trial sieht darin eine Verletzung von Völkerrecht, da die Rechte der Opfer beeinträchtigt würden. Es wurde vorgeschlagen, dass Drittansprüche vom Gericht, vor dem die Klage auf Einziehung hängig ist, zu prüfen sind und auch nur, wenn der Kläger die Drittansprüche bestreite (Schweizerische Bankervereinigung, Kanton Zürich).