Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 12 Seiten
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Rückerstattung über internationale Organisationen nur dann als Möglichkeit zu erachten, wenn die Schweiz dazu nachweislich keine eigenen Kapazitäten hätte. In internationalen Organisationen wie der Weltbank seien Entwicklungsländer unterrepräsentiert.
Art. 10 Verfahrenskosten
Die SP, die Grünen, die NGOs sowie das Basel Institute on Governance fordern, dass die Verfahrenskosten nicht zu Lasten der Bevölkerung des Herkunftsstaates gehen dürften und möchten deshalb die Möglichkeit vorsehen, die Kosten gegegebenenfalls, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflichtverletzung, auf die Finanzintermediäre zu überwälzen.
Der Kanton Zürich stellt bezüglich der Deckung der Verfahrenskosten von Bund und Kantonen die Frage, ob die Regeln des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) sinngemäss zur Anwendung gelangen.
Art. 11 Beschwerderecht
Das Bundesgericht stellt fest, dass als Beschwerdeinstanz gegen die Sperrungsverfügung auch direkt das Bundesgericht vorgesehen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht als Erstinstanz sei nicht nötig, um die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29 Bundesverfassung zu erfüllen.
Für den Kanton Graubünden ist in der Bestimmung nicht klar ersichtlich, wer aktiv legitimiert sei.
Die SP, Grünen und die NGOs fordern die Ausweitung des Beschwerderechts auf Nichtregierungsorganisationen und auf Vertreter der Zivilgesellschaft. Diesen solle es bei einer Ablehnung ihres Antrages durch den Bundesrat möglich sein, Beschwerde zu erheben.
Art. 12 Zusammenarbeit der Behörden
Die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und den Bundesbehörden ist gemäss dem Kanton Zürich, genauer zu regeln.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Das Centre Patronal fordert die Streichung dieses Artikels, das Gesetz dürfe nicht benutzt werden um eine fragwürdige Entscheidung des Bundesrats zu legitimieren.