Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 12 Seiten
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Es sei sich zu fragen, ob gegen den Entscheid des Bundesrates ein Rechtsmittel zugelassen werden könnte. Aufgrund des politischen Charakters des Entscheides sei als Entscheid- oder anderenfalls als Beschwerdeinstanz auch das Parlament ins Auge zu fassen (Bundesstrafgericht).
Für economiesuisse erscheint es problematisch, eine Überprüfung dieses politischen Entscheides auf juristischem Wege vorzusehen. Dies solle im Gesetz ausgeschlossen werden.
Gemäss der SP und einer grossen Zahl von NGOs bestehe die Gefahr, dass mit den Schweizer Interessen primär die Interessen des Finanzplatzes Schweiz berücksichtigt würden. Grundlage des Entscheides sollten jedoch die Interessen der Bevölkerung im Herkunftsland sein.
Art. 3 Dauer der Sperrung
Zur Dauer der Sperrung gehen die Meinungen auseinander. Von der einen Seite wird die Dauer der Sperrung als zu kurz erachtet, da die Verfahren erfahrungsgemäss von sehr langer Dauer seien. Es werden bis zu 10 Jahre verlangt (SP, Grüne, CVP, NGOs). Auf der anderen Seite wird diese Frist aus rechtsstaatlicher Sicht als zu lang angesehen und 3 - 4 Jahre als ausreichend erachtet (economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter).
Art. 4 Gütliche Einigung
Auf Ablehnung stösst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung mit betroffenen politisch exponierten Personen bei den Parteien SP, Grüne, CVP und dem Centre Patronal sowie bei den NGOs. Mit dieser Möglichkeit werde der Grundgedanke dieses Gesetzes unterlaufen.
Die Schweizerische Bankiervereinigung verlangt die Überwachung des Vollzuges der gütlichen Einigung.
Aus Effizienzgründen wird die gütliche Einigung von Trial, alliance sud und Basel Institute on Governance hingegen als mögliche Lösung nicht vollkommen ausgeschlossen. Diese müsse jedoch an sehr strengen Voraussetzungen geknüpft werden, welche die Interessen der Bevölkerung im Herkunftsstaat berücksichtigen.