Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 12 Seiten

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Art. 5 Verfahren

Unrechtmässigkeit des Erwerbes

Es fehle an einer Definition bzw. an einem Massstab für die Beurteilung der Unrechtmässigkeit des Erwerbes (Verband Schweizerischer Vermögensverwalter). Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter und economiesuisse fordern, dass festgehalten wird, dass eine Einziehung nur bei widerrechtlichem Erwerb im Sinne des Strafrechts, bzw. wenn ein Verbrechenstatbestand erfüllt ist, vorgenommen werden dürfe

Verfahren

Durch das alleinige Antragsrecht des EDA bestehe die Gefahr politischer Willkür, so die SVP.

Gemäss dem Bundesstrafgericht sollte eine Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes für das Einziehungsverfahren zuständig sein. Ausschlaggebend seien die Nähe, die das Bundesstrafgericht zum Rechtshilfeverfahren hat, und die daraus resultierenden Fachkenntnisse.

Verjährung

Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter sieht Klarstellungsbedarf zur Frage, ob und gegebenenfalls wie zivilrechtlich Verjährungsfristen analog Anwendung finden sollen.

Art. 6 Beweislastumkehr

Viele Vernehmlassungsteilnehmer stimmten der Beweislastumkehr zu. Besonders betonen dies die CVP, SP, Kanton GE sowie die NGOs, alliance sud und das Basel Institute on Governance.

Auch kritische Stimmen wurden geäussert. Während die SVP und der Kanton Jura die Beweislastumkehr als juristisch heikel beurteilen, die Vereinigung Schweizerischer Handels und Verwaltungsbanken und economiesuisse diese höchstens als ultima ratio in klar definierten Situationen anwenden möchten, wird die Beweislastumkehr von der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers und dem Centre Patronal abgelehnt.

Die Stellungnahme des Kantons Zürich befasst sich ebenfalls mit den Voraussetzungen der Beweislastumkehr. Die Kriterien seien zu unbestimmt formuliert, doch könne es Aufgabe der Rechtsprechung sein, diese zu konkretisieren.