Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten
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aufenthaltsrechtliche Schicksal verurteilter Personen bereits im Zeitpunkt ihrer (bedingten) Entlassung definitiv entschieden ist.
Wie bei der Revision von 2002 und Änderungen von 2005 sollen auch jetzt die Bestimmungen des StGB und des MStG parallel geändert werden.
Im Jugendstrafgesetz schliesslich wird Forderungen aus der Jugendstrafrechtspraxis entsprechend die Altersobergrenze für die Beendigung angeordneter Massnahmen von 22 auf 25 Jahre angehoben.