Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten

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Motionen in Prüfungsaufträge umgewandelt.7 Der Nationalrat ist dem Ständerat am 3. März 2010 gefolgt8.

Im Bereich des Jugendstrafrechts hat der Nationalrat im Sommer 2009 die Motion 08.3797 (Motion Galladé Chantal vom 11. Dezember 2008. Erhöhung des Massnahmenalters bei jugendlichen Straftätern) angenommen, welche eine Erhöhung des Massnahmenalters von 22 auf 25 Jahre verlangt. Der Ständerat hat diesen Vorstoss noch nicht behandelt.

1.1.3 Kritik aus der Strafrechtspraxis und den Kantonen

Kritik erfuhr das neue Sanktionensystem auch aus der Praxis, wobei sich vor allem die Strafverfolgungspraxis und weniger die Gerichtspraxis zu Wort meldete.9 Diese vor allem in den Medien geäusserte Kritik veranlasste das Bundesamt für Justiz (BJ), verschiedene Fachpersonen aus der Strafrechtspraxis Ende 2008 anzuhören. Die eingeladenen Personen aus der Strafverfolgungs- und Strafgerichtspraxis sowie dem Strafvollzug kritisierten zwar zahlreiche Bestimmungen, waren jedoch der Auffassung, eine Revision sei nicht dringend. Zudem sollten Änderungen am neuen Sanktionensystem nicht isoliert und nicht ohne eine sorgfältige Evaluation vorgenommen werden.

Im März 2009 befragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) mit einem Fragebogen zu ihren Erfahrungen mit dem neuen Sanktionensystem und ersuchte um Stellungnahme zu konkreten Änderungsvorschlägen.

In den Antworten richtete sich die Hauptkritik der Kantone gegen die bedingte Geldstrafe und die bedingte gemeinnützige Arbeit: Diese beiden Sanktionen erhielten sowohl hinsichtlich ihrer präventiven Wirksamkeit als auch hinsichtlich ihrer Funktion als schuldangemessener Tatausgleich eine schlechte Beurteilung. Bei der Geldstrafe wurde sodann die gesetzliche Festlegung eines Mindesttagessatzes gefordert; bei der gemeinnützigen Arbeit erachtete die Mehrheit der Befragten die frühere Regelung als besser, wonach die gemeinnützige Arbeit eine Vollzugsform und nicht eine eigenständige Sanktion war. Gefordert wurden überdies die Wiedereinführung der bedingten Freiheitsstrafe und die Möglichkeit der freien Wahl zwischen kurzer Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Sodann verlangten fünf Kantone10 die Beschränkung der Tagessätze auf 180. Sechs Kantone11 verlangten die bundesrechtliche Regelung des elektronisch überwachten Vollzugs (sog. Electronic Monitoring) als Vollzugsform und Vollzugsstufe. Mit Bezug auf die strafrechtliche Landesverweisung war die grosse Mehrheit der Kantone dagegen der Ansicht, der Wegfall dieser Massnahme aus dem Strafgesetzbuch habe keine Lücke hinterlassen, die wieder gefüllt werden müsste.

7 AB 2009 S 1304

8 AB 2010 N 128

9 Dass die Meinung in den Reihen der Strafverfolgung keineswegs einhellig ist, belegt indes die Aussage der Staatsanwältin Obwalden, welche die neuesten Revisionsbestrebungen als „sachfremd und widersinnig“ beurteilt (Esther Omlin, Die Geldstrafe - Noch kaum einheitlich praktiziert und schon wieder geändert?, forumpoenale, 2009, 300). Daneben gibt es Stimmen aus der Praxis, die sich besorgt über die Kadenz von Revisionen äussern und eine Rückkehr zur Beständigkeit des Rechts wünschen (Marc Pellet, Noli me tangere, forumpoenale, 2010, 109).

10 AG, BE, SZ, TG, VD

11 BS, BL, BE, GE, SO, VD