Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten

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Ausweisung nach dem damaligen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) möglich war, konnte es zwischen gerichtlicher Landesverweisung und administrativer Ausweisung teilweise zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen, die für den Verurteilten und die Öffentlichkeit schwer zu verstehen waren. (2) Die Landesverweisung und die ausländerrechtliche Ausweisung verfolgten je unterschiedliche Zwecke und konnten kaum aufeinander abgestimmt werden. (3) Es überwog die Meinung, die ausländerrechtliche Ausweisung mit ihren harten praktischen Konsequenzen genüge und es bestehe keine Notwendigkeit, im Strafrecht weiterhin ein analoges Instrument vorzusehen, das in den meisten anderen Ländern nicht bekannt ist.

Der Nachteil von Widersprüchen zwischen gerichtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Ausweisung lässt sich beheben, indem für beide Massnahmen die gleichen Voraussetzungen aufgestellt werden. Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass für die strafrechtliche Landesverweisung aus folgenden Gründen durchaus eine Notwendigkeit besteht:

- Mit der strafrechtlichen Landesverweisung lässt sich eine einheitliche

Praxis sicherstellen.

- Durch den Wegfall der Möglichkeit des bedingten Aufschubs wird

sichergestellt, dass verurteilte Personen am Tag der Entlassung aus dem Freiheitsentzug aus der Schweiz entfernt werden können.

- Weil die Landesverweisung in einem öffentlichen, gerichtlichen

Verfahren ausgesprochen wird, ist ihre generalpräventive Wirkung besser, als wenn eine administrative fremdenpolizeiliche Massnahme verfügt wird.

Die vorgesehene Regelung lehnt sich an die Regelung von Artikel 62 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)32 an, die den strafrechtlichen Grund für den Widerruf von Bewilligungen enthält. Anders als in der genannten Bestimmung wird nicht auf das Kriterium der Verurteilung „zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe“ abgestellt, sondern auf jenes der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Damit wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 62 Buchstabe b AuG Rechnung getragen, welche den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe in diesem Sinn auslegt33.

2.1.7 Bei der Halbgefangenschaft und beim tageweisen Vollzug (Art. 77b und 79 StGB)

Die hier vorgesehenen Änderungen sind nicht materieller Natur, sondern betreffen allein die Systematik: Neu wird in Artikel 77b die Vollzugsform der Halbgefangenschaft und in Artikel 79 der tageweise Vollzug geregelt. Im heutigen Recht ist die Halbgefangenschaft dagegen sowohl in Artikel 77b als auch in Artikel 79 geregelt.

32 SR 142.20

33 BGE 135 II 377