Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Auch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) gelangte im Mai 2009 mit Änderungsvorschlägen für den AT-StGB an das EJPD.12 Grundsätzlich vertrat die KSBS die Meinung, der AT-StGB solle nicht vorschnell revidiert, sondern seine Bewährung erst nach einlässlicher Auswertung, d.h. nach mehreren Jahren, beurteilt werden. Dennoch machte die KSBS einzelne Vorschläge: So verlangte sie bei der Geldstrafe die Abschaffung des bedingten Vollzugs, die Beschränkung auf 180 Tagessätze und die Festlegung eines Mindestbetrags. Als Folge eines Verzichts auf die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Geldstrafe stellt die KSBS „das Hilfskonstrukt der Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB“ zur Diskussion.
1.2 Die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick
Bestand das Hauptziel der Revision von 2002 noch darin, die kurze Freiheitsstrafe zurückzudrängen und sie durch andere Sanktionen, namentlich der Geldstrafe, zu substituieren, so soll der dargestellten Kritik nunmehr mit einer Einschränkung der Geldstrafe - und damit einer (Wieder-)Ausdehnung der Freiheitsstrafe - Rechnung getragen werden. Grob wird folgendes „System“ vorgeschlagen:
- Die Freiheitsstrafe ist - bedingt und unbedingt - wieder ab drei Tagen bis
zu 20 Jahren möglich.
- Eine voll- und teilbedingte Geldstrafe wird ausgeschlossen.
- Der teilbedingte Vollzug ist nur für Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren
möglich.
- Die Höchstzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe beträgt 180.
- Das Gesetz schreibt neu einen Mindesttagessatz von 30 Franken vor.
- Im Bereich von bis zu 180 Tagen besteht kein Vorrang der Geldstrafe
mehr.
- Die gemeinnützige Arbeit ist keine eigenständige Sanktion mehr, sondern
wird zur Vollzugsform. Sie ist ausgeschlossen bei Übertretungen.
- Electronic Monitoring wird als Vollzugsform für Freiheitsstrafen von bis
zu 180 Tagen und als Vollzugsstufe am Ende langer Freiheitsstrafen eingeführt.
- Bei Bussen wird ein Umrechnungssatz von 100 Franken auf einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe eingeführt.
- Die Landesverweisung wird wieder eingeführt, wobei keine Möglichkeit
des probeweisen Aufschubs bestehen soll.
Wie bei der Revision von 2002 und den Änderungen von 2005 sollen auch jetzt die Bestimmungen des StGB und des MStG parallel geändert werden.
Im Jugendstrafgesetz soll die Altersobergrenze für Massnahmen von derzeit 22 auf 25 Jahre angehoben werden.
12 Die Eingabe ist abrufbar unter: http://www.ksbscaps.ch/docs_aktu/brf_aenderungsvorschl_at_stgb.pdf.