Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten
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besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten und Freiheitsstrafen die Vergeltungsbedürfnisse der Rechtsgemeinschaft besser zu befriedigen vermögen als blosse Geldstrafen.
Die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe bedingt eine Änderung der Artikel 40 StGB und 34 MStG. Dabei wird die Mindestdauer auf drei Tage festgelegt. Eine Ausnahme ist für jene Fälle zu machen, in denen eine nicht geleistete Geldstrafe oder Busse in Freiheitsstrafe umgewandelt wird; hier können sich auch Freiheitsstrafen von einem oder zwei Tagen ergeben.
Im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten sind somit eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine (unbedingte) Geldstrafe möglich. Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, so hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Das Gesetz gibt bewusst keine Kriterien vor, nach denen die Strafart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) bestimmt werden muss. Kein Zweifel kann jedenfalls darüber bestehen, dass das Gericht immer dann eine Freiheitsstrafe aussprechen wird, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch andere Gründe denkbar, welche für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen. Diese lassen sich jedoch kaum mit der erforderlichen Bestimmtheit formulieren, weshalb von der Nennung von Kriterien im Gesetz abgesehen wird. Weil somit der Vorrang der Geldstrafe gegenüber kurzen Freiheitsstrafen wegfällt, sind Artikel 41 und Artikel 46 Absatz 1 dritter Satz StGB bzw. Artikel 34a und Artikel 40 Absatz 1 dritter Satz MStG zu streichen.
2.1.3 Beim bedingten Vollzug (Art. 42 StGB, Art. 36 MStG)
Als Folge des Verzichts auf die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktion und der Möglichkeit der bedingten Geldstrafe sind diese beiden Sanktionen in der Bestimmung über die bedingten Strafen (Art. 42 StGB und Art. 36 MStG) nicht mehr vorzusehen. Neu kann nur noch für eine Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Das erfordert redaktionelle Anpassungen.
Eine materielle Änderung erfolgt hingegen mit der Aufhebung von Absatz 4. Die Möglichkeit, mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe eine Geldstrafe oder Busse zu verbinden, wurde erst mit den Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht vom 24. März 200625 eingefügt. Vorrangiges Ziel war die Entschärfung der sogenannten Schnittstellenproblematik: Es wurde als Systemwidrigkeit angesehen, dass eine Übertretung stets mit einer Busse, mithin einer unbedingt vollstreckbaren pekuniären Strafe, geahndet werden muss, während gegen den Täter eines Vergehens in den Regel eine bedingte Geldstrafe, also eine - vorbehältlich eines Widerrufs - nicht spürbare pekuniären Strafe, ausgesprochen wird. Besonders stossend erschien dies bei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wo ähnliches Verhalten im leichten Fall als Übertretung, im schwereren als Vergehen sanktioniert wird. Überdies sollte die Verbindungsstrafe auch die Möglichkeit eröffnen, gegenüber einem Täter eine unbedingte, spürbare Sanktion auszusprechen, selbst wenn die Prognose insgesamt nicht schlecht, und deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren war. Auch dieses Bedürfnis nach einem Denkzettel stand in
25 AS 2006 3539. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 vom 29. Juni 2005 BBl 2005 4689.